Beifahrer beschädigt Autotür an Bordsteinkante – wer zahlt?
Wer muss den Schaden am Auto zahlen, wenn der Beifahrer die Autotür beim Einsteigen gegen eine hohe Bordsteinkante schlägt – der Fahrer oder der Beifahrer? So hat das Amtsgericht Remscheid entschieden.
Der Fall: Eine Autofahrerin hielt bei Dunkelheit an einer hohen Bürgersteigkante an, um eine andere Frau auf der Beifahrerseite einsteigen zu lassen. Diese stand auf dem Gehweg und stieß beim Öffnen der Autotür mit deren unteren Kante an den Bordstein. Dabei entstand ein Lackschaden, den die Autofahrerin von der Beifahrerin ersetzt haben wollte. Sie klagte.
Beim Einsteigen Beifahrertür vorsichtig öffnen
Das Amtsgericht Remscheid gab der Autofahrerin überwiegend Recht. Die Beifahrerin musste den Schaden zu zwei Dritteln ersetzen. Nach Ansicht des Gerichts hätte sich die Beifahrerin vor dem Öffnen der Autotür vergewissern müssen, dass sie diese gefahrlos öffnen kann. Alternativ hätte sie die Tür langsam (bzw. erst nur einen Spalt) öffnen müssen, um abschätzen zu können, wie weit sich die Tür ohne Beschädigung öffnen lässt.
Nach Ansicht des Gerichts ist allgemein bekannt, dass man beim Öffnen der Tür eines am Straßenrand/Bordstein abgestellten Autos darauf achten muss, ob sich die Tür öffnen lässt. Ohne dabei andere Verkehrsteilnehmer, andere Fahrzeuge und das geparkte Fahrzeug zu gefährden.
Die Beifahrerin stand auf dem Bordstein und hätte auch bei Dunkelheit davon ausgehen müssen, dass die Beifahrertür beim Öffnen an den Bordstein stößt, so das Gericht. Außerdem hätte sie den Bereich mit dem Handy ausleuchten können.
Autofahrerin muss Schaden teilweise selbst tragen
AG Remscheid, Urteil vom 19.11.2020, Az.: 28 C 111/20 (rechtskräftig)
Hinweis der ADAC Juristen: Die Entscheidung des Gerichts wäre wohl anders ausgefallen, wenn die Beifahrerin ausgestiegen wäre. In so einem Fall hatte das Landgericht Wuppertal geurteilt, dass der Autofahrer den Schaden zu 70 Prozent tragen muss. Der Beifahrer haftete zu 30 Prozent (LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2014, Az.: 9 S 134/14). Grund für die andere Entscheidung: die Beifahrerin konnte sich vor dem Aussteigen aus ihrer Position im Auto heraus kaum über die örtlichen Verhältnisse vergewissern.
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