Unfall: Pkw-Fahrerin kracht in geöffnete Autotür

Die Fahrertüre eines Auto steht offen
Wer haftet, wenn die Tür länger offen steht, und ein anderes Auto hineinfährt?© Shutterstock/n_defender

Ein Auto kollidiert mit der bereits länger offen stehenden Tür eines geparkten Fahrzeugs. Wer muss für so einen Unfall haften? Ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken.

Der Fall: Eine Opel-Fahrerin krachte in einer Herbstnacht in die weit geöffnete Fahrertür eines geparkten BMW. Der BMW-Fahrer hatte sein Auto am gegenüberliegenden Straßenrand geparkt und war ausgestiegen. Dabei hatte er die Fahrertür offen stehen lassen, die Stand- und Innenbeleuchtung des BMW war angeschaltet. Die Opel-Fahrerin erwischte die Fahrertür, an ihrem Wagen entstand ein Schaden von knapp 2000 Euro. Der Halter des Opel forderte vom BMW-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung Schadenersatz. Er klagte und bekam in erster Instanz in vollem Umfang Recht.

Der BMW-Fahrer war damit nicht einverstanden und legte Berufung ein. Er argumentierte, die Opel-Fahrerin habe ein Mitverschulden an dem Unfall.

Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen verletzt

Das Landgericht Saarbrücken gab dem BMW-Besitzer teilweise Recht. Obwohl dieser gegen die Sorgfaltspflicht beim Ein- oder Aussteigen verstoßen habe. Dafür spreche der sogenannte Beweis des ersten Anscheins, weil eine andere Verkehrsteilnehmerin im Rahmen des Ein- oder Aussteigens geschädigt wurde.

Mithaftung: Verstoß gegen Sichtfahrgebot oder Unaufmerksamkeit

Jedoch sei dem Kläger ein Mitverschulden seiner Ehefrau, die am Steuer des Opel gesessen hatte, anzulasten. Die Richter waren der Ansicht, dass die Opel-Fahrerin entweder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe oder unaufmerksam gefahren sei. Bei Dunkelheit dürfe man nämlich nur so schnell fahren, dass man innerhalb der überblickbaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten könne. Außerdem müsse man mit unbeleuchteten Hindernissen rechnen. Dass der BMW-Fahrer die Autotür erst kurz vor der Kollision geöffnet habe, wurde von keiner der Klageparteien vorgetragen.

Mitverschulden für beide Unfallbeteiligten

Der BMW-Fahrer musste zwei Drittel und die Opel-Fahrerin ein Drittel des Schadens tragen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Betriebsgefahr des BMW höher sei als die des Opel. Durch das weite Öffnen der Fahrertür habe der BMW-Fahrer eine erhebliche Gefahr geschaffen, auf die die Frau des Opel-Besitzers habe reagieren müssen.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2022, Az.: 13 S 23/22