Unfall bei Markierungsarbeiten
Straßenbauarbeiter müssen auf den Verkehr achten, wenn sie auf einer freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten durchführen. Passiert ein Unfall, tragen sie eine Mitschuld. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle.
Der Fall: Ein Straßenbauarbeiter war mit Fahrbahnmarkierungen beschäftigt. Er hielt sich dabei außerhalb des abgetrennten Baustellenbereichs auf der freigegebenen Fahrbahn auf und arbeitete mit dem Rücken zum Verkehr. Der Arbeiter wurde von einem Auto erfasst und verletzt. Die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin erkannte die Haftung zu 75 Prozent an. Der Straßenbauarbeiter wollte aber vollen Schadenersatz und klagte.
Straßenbauarbeiter angefahren
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Lüneburg war der Ansicht, der Arbeiter trage ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent. Der Grund: Er habe nicht ausreichend auf den fließenden Verkehr geachtet. Der Straßenbauarbeiter legte Berufung ein.
Mitschuld wegen fehlender Absicherung
Die Berufung brachte den Arbeiter aber nicht weiter, denn das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Arbeiter habe nicht ohne Absicherung auf der freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten durchführen dürfen, ohne dabei auf den Verkehr zu achten, so die Richter. Nachdem er nicht für eine Absicherung gesorgt habe, trage er ein Mitverschulden an dem Unfall.
Straßenbauarbeiter ist Verkehrsteilnehmer
Der Arbeiter sei als Verkehrsteilnehmer anzusehen, wenn er sich außerhalb des durch Barken abgetrennten Baustellenbereichs aufhalte, so das Gericht. Als Verkehrsteilnehmer habe er sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder behindert wird. Nach Ansicht der Richter sei der Arbeiter dagegen nicht als Fußgänger anzusehen. Denn Fußgänger seien Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen. Für einen Bauarbeiter, der auf einer Straße mit Markierungsarbeiten beschäftigt ist, treffe das nicht zu. Es blieb bei einer Mithaftung von 25 Prozent für den Bauarbeiter.
OLG Celle, Urteil vom 16.11.2022, Az.: 14 U 87/22