Unfall auf enger und kurviger Straße – keine Mitschuld der Gemeinde

Auto fährt in einer Kurve
Fahrer ist selbst für Unfall auf kurvenreicher Straße verantwortlich© Shutterstock/supergenijalac

Ein Autofahrer, der auf einer offensichtlich engen und kurvenreichen Straße zu schnell fährt, muss die Unfallfolgen selbst tragen. Die Gemeinde muss auf einer klar erkennbar gefährlichen Straße keine besonderen Warnschilder aufstellen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Ein Autofahrer war auf einer offensichtlich engen und kurvigen Straße mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs und verlor die Kontrolle über sein Auto. Das Auto brach aus und durchschlug das Straßengeländer. Dabei löste sich eine Stange aus dem Geländer, durch die der Fahrer schwer verletzt wurde. Der Autofahrer verlangte von der Gemeinde Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil diese nach Ansicht des Autofahrers ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Sie hätte zusätzliche Warnschilder aufstellen müssen, weil die Straße besonders gefährlich ist. Außerdem hätte das Geländer den Aufprall aushalten müssen, argumentierte der Autofahrer. Als die Gemeinde sich weigerte zu zahlen, klagte der Autofahrer.

Autofahrer sieht Verantwortung bei Gemeinde

Das OLG Koblenz wies die Klage ab. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sahen die Richter nicht. Zwar muss die Gemeinde die Gefahr auf Gemeindestraßen für Verkehrsteilnehmer möglichst gering halten. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dabei aber vor allem den Schutz vor unerwarteten Gefahrenquellen, die von den Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres wahrgenommen werden können.

Keine besonderen Warnschilder bei offensichtlich gefährlicher Straße nötig

Die mögliche Gefahr der engen und kurvigen Straße war für den Autofahrer klar erkennbar und unter normalen Umständen beherrschbar, so die Richter. Der Fahrer hat sein Fahrverhalten und sein Fahrtempo an die Gegebenheiten aber nicht angepasst. Die Gemeinde müsste im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht mit so einem Fehlverhalten nicht rechnen und daher weder besondere Warnschilder aufstellen noch ein verstärktes Geländer anbringen, führten die Richter aus. Da er den Schaden selbst verschuldet hat, gab es für den Autofahrer keinen Schadenersatz.

OLG Koblenz, Urteil vom 11.3.2020, Az.: 12 U 463/19