Urteil: Tempolimit für Radfahrer
Manche Städte gestalten Straßen als Begegnungszonen für Fußgänger, Radfahrer und Autos. Ist dort ein Tempolimit für Radler von 10 km/h in Ordnung? Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Der Fall: Ein Berliner Bezirk hatte in einer Begegnungszone das Tempo für Radfahrer auf 10 km/h begrenzt. Ein Radfahrer war damit nicht einverstanden und klagte. Er argumentierte, mit Blick auf die Zahl der Verkehrsunfälle der vergangenen Jahre sei keine Gefährdungslage erkennbar, die eine solche Maßnahme rechtfertige.
Tempolimit für Radler von 10 km/h
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war anderer Ansicht. Es bestätigte das vom Bezirk verhängte Tempolimit. Begründung: In dem betreffenden Straßenabschnitt träfen Fußgängerinnen und Fußgänger, Rad- und Autofahrer und -fahrerinnen aufeinander. Durch die bauliche Umgestaltung der Straße sei eine verdichtete Gemengelage mit konkretem Gefahrenpotenzial entstanden, so die Richter.
Tempolimit zur Vermeidung von Unfällen
Das Gericht berief sich auch auf eine Vorher-Nachher-Untersuchung zu den Begegnungszonen in Berlin. Danach habe sich seit der Umgestaltung der Fußgängerverkehr um 18 Prozent erhöht. Die Zahl der Radlerinnen und Radler sei um zwei Drittel gestiegen, und die Zahl der Personen, die den (Zweirichtungs-)Radweg querten, sei ganze 167 Prozent höher. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung für Radfahrerinnen und -fahrer diene daher der Vermeidung von Unfällen, führte das Gericht aus. Die Verkehrsunfälle der vorangegangenen Jahren seien vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend, so das Gericht.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.9.2022, Az.: OVG 1 S 53/22
Hinweis: Der Beschluss ist nicht anfechtbar.