Fünfjähriges Kind bekommt Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude
Wird eine Reise vereitelt, steht einem 5-jährigen Kind Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Ein 2-jähriges Kleinkind bekommt dagegen keinen Schadenersatz. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Eine Familie hatte einen Pauschalurlaub in einer Clubanlage gebucht. Der Reiseveranstalter kündigte die Reise vor Reisebeginn, die Reise fiel für die Familie ins Wasser. Daraufhin verklagte sie den Reiseveranstalter auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude für alle Familienmitglieder.
Darunter waren auch ein 5- und ein 2-jähriges Kind. Die erste Instanz wies die Klage der beiden Kinder ab. Die Eltern legten für ihre Kinder Berufung ein.
Anspruch auf Schadensersatz für 5-jähriges Kind
Das LG Frankfurt a.M. sprach dem 5-jährigen Kind Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude zu. Auch bei einem fünfjährigen Kind kann angenommen werden, dass es einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnimmt, so die Richter.
Für ein Kind in diesem Alter ist ein Urlaub etwas "Besonderes". Das Kind hat keinen Alltagsstress, es gibt besondere Sachen zu essen und das Kind kann ausgiebig spielen, vor allem an einem Strand oder Pool. Der Erlebniswert der Urlaubszeit ist auch für Kinder dieses Alters bei einer Reisevereitelung eingeschränkt, führten die Richter aus. Das Kind bekam die Hälfte des Kinderreisepreises als Entschädigung zugesprochen.
Zweijähriges Geschwisterchen bekommt keinen Schadenersatz
Einen Entschädigungsanspruch für das zweijährige Geschwisterkind lehnten die Richter aber ab und begründeten das damit, dass Kleinkinder einen Urlaub nicht bewusst wahrnehmen. Bei Kindern in diesem Alter steht die Nähe zu den Eltern im Vordergrund, nicht der Ort, an dem die Nähe erlebt wird, so die Richter.
Der Aufenthaltsort spielt dafür, dass die Eltern sich um das Kleinkind kümmern, mit ihm spielen und für es sorgen, keine tragende Rolle. Daher fällt das Kleinkind nicht unter den Sinn und Zweck der Regelung, entgangene Urlaubsfreuden als immateriellen Schaden auszugleichen.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.12.2019, Az.: 2-24 S 50/19
Hinweis: Weitere Informationen und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit finden Sie hier.
Text: Juristische Zentrale