BGH: Reiserücktrittsversicherung muss Bonusmeilen erstatten

Eine Person sucht nach einem Flug an ihrem Laptop
Werden Bonusmeilen von der Reiserücktrittsversicherung erstattet?© Shutterstock/REDPIXEL.PL

Ein Mann zahlt einen Flug mit Bonusmeilen. Er wird krank, kann nicht fliegen. Die Reiserücktrittsversicherung muss die Kosten für die entgangenen Meilen erstatten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Der Fall: Ein Mann hatte Flüge in die USA und zurück gebucht. Gezahlt hatte er mit seinen Flugmeilen aus einem Bonusprogramm der Airline. Wegen einer Erkrankung musste er die Flüge stornieren. Die Bonusmeilen waren futsch, denn sie werden nach den Bedingungen der Airline in so einem Fall nicht wieder gutgeschrieben.

Fluggast storniert: Bonusmeilen verfallen

Die Reiserücktrittsversicherung des Mannes sah vor, dass "unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zu 80 Prozent des Reisepreises" versichert sind. Nach den Versicherungsbedingungen wird eine Entschädigung für die "vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten" gezahlt. Die verlorenen Bonusmeilen wollte die Versicherung nicht erstatten, die Sache ging vor Gericht.

Streit mit der Reiserücktrittsversicherung

Zunächst bekam der Mann im Streit mit der Versicherung nicht Recht. Das Landgericht Wuppertal hatte entschieden, ihm seien keine Rücktrittskosten im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden. Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass es für Bonusmeilen keinen Markt gebe, auf dem sie gekauft und verkauft werden können. Eine nicht geldwerte Gegenleistung für einen Flug solle nicht über den Umweg eines Reiserücktritts handelbar werden, so das Landgericht.

BGH: Bonusmeilen müssen erstattet werden

Der Bundesgerichtshof sah das anders. Die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden, auch Bonusmeilen seien "vertraglich geschuldete Rücktrittskosten" gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe die Klausel so, dass darunter vertraglich geschuldete Gegenleistungen – also auch Bonusmeilen – fallen, so die Richter. Von einer Reiserücktrittsversicherung verspreche er sich den Schutz vor Kosten, die durch eine krankheitsbedingte Stornierung der gebuchten Reise entstehen. Dazu gehörten für den Versicherten genauso die Bonusmeilen.

Auch wenn Bonusmeilen nicht gehandelt werden könnten, hätten sie einen Wert, weil der Mann sie als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen einsetzen könne, so die Richter. Dem Mann stehe deshalb eine Entschädigung für die verlorenen Flugmeilen zu.

Bonusmeilen: Landgericht muss Wert festlegen

Welche Summe die Versicherung dem Mann genau zahlen muss, steht noch nicht fest. Denn das Landgericht hat bisher nicht geklärt, welchen Wert die eingesetzten Bonusmeilen haben. Diese Entscheidung muss es jetzt noch nachholen.

BGH, Urteil vom 1.3.2023, Az.: IV ZR 112/22