Reisende müssen selbst an Reisepass denken
Muss das Reisebüro Urlaubern bei der Buchung eines Dubai-Trips daran erinnern, dass man einen gültigen Reisepass braucht? Ein Urteil des Amtsgerichts München.
Der Fall: Ein Mann hatte für sich und eine Mitreisende eine einwöchige Pauschalreise nach Dubai gebucht. Weil er keinen gültigen Reisepass hatte, konnte er die Reise nicht antreten, die geplante Woche unter Palmen fiel aus. Der Mann verklagte den Reiseveranstalter. Er verlangte den Reisepreis von 2200 Euro für sich und seine Begleiterin zurück. Das Argument: Das Reisebüro (zugleich Reiseveranstalter) habe ihn bei der Buchung nicht ausdrücklich über die für Dubai geltenden Pass- und Visum-Erfordernisse informiert.
Reise fällt ins Wasser: Hinweispflicht verletzt?
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Es erkannte keine Verletzung der Informationspflichten des Reisebüros/Reiseveranstalters. Das Reisebüro müsse den Kunden auf Umstände hinweisen, die ihm vielleicht unbekannt sind, weil er neues Terrain erkundet, führte das Gericht weiter aus. Die Pflicht, über allgemeine Pass- und Visum-Erfordernisse zu informieren, beziehe sich aber nur auf besondere Erfordernisse, die sich speziell aus dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte.
Urlauber müssen gültigen Reisepass haben
Ein Hinweis darauf, dass man bei Reisen ins außereuropäische Ausland einen gültigen Reisepass braucht, sei nicht Pflicht des Reisebüros. Vielmehr sei es eine Selbstverständlichkeit, als Reisender einen gültigen Reisepass dabei zu haben, führte das Gericht aus. Dass man ein Reisedokument benötigt, wüssten nicht nur reiseerfahrene Touristen. Dies sei offensichtlich. Schon die allgemeine Lebenserfahrung und der Begriff "Reise"-Pass ließen darauf schließen, dass er für Reisen erforderlich sei, so das Gericht.
Dass man für Reisen innerhalb der EU nur einen Personalausweis brauche, sei eine Ausnahme und nicht die Regel. Reisebüros müssten deshalb nicht gesondert darauf hinweisen, dass man für Reisen in Drittstaaten praktisch immer einen – vor allem gültigen – Reisepass brauche.
Amtsgericht München, Urteil vom 12.7.2023, Az.: 171 C 3319/23