Darf wegen einer Schnittwunde am Finger gerast werden?

Eine Frau hält ihre verbundene Hand.
Wegen einer Schnittwunde am Finger darf nicht gerast werden© IStock.com/c.fertnig

Nur sehr wenige Situationen rechtfertigen eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr. Gehört auch ein stark blutender Finger dazu? Diese Frage hatte das Amtsgericht Frankfurt zu entscheiden.

Ein Autofahrer wurde bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit mindestens 80 km/h geblitzt. Er gab zu, der Fahrer gewesen zu sein. Zweifel am Messverfahren brachte der Autofahrer nicht vor. Allerdings war er der Meinung, dass sein Geschwindigkeitsverstoß wegen eines Notstands gerechtfertigt war. Er legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Gerast, um Ehefrau mit blutendem Finger ins Krankenhaus zu fahren

Der Autofahrer gab an, dass sich seine Ehefrau beim Kochen am Zeigefinger geschnitten hatte. Die Wunde blutete nach seiner Schilderung so stark, dass er keinen Rettungswagen rief, sondern sich entschied, seine Frau selbst ins Krankenhaus zu fahren. Er legte ein Attest des ärztlichen Bereitschaftsdienstes vor, wonach seine Frau eine zwei Zentimeter lange Schnittwunde am Mittelgelenk des rechten Zeigefingers erlitten hatte. Auf den Rettungswagen wollte der Autofahrer nicht warten. Bei einem Vorfall wenige Monate zuvor hatte der Rettungsdienst 40 Minuten gebraucht, um zu kommen.

Rechtfertigung nur bei lebensbedrohlicher Situation

Das Amtsgericht sah die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als gerechtfertigt an. Ein rechtfertigender Notstand liegt nur bei einer gegenwärtigen und nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben oder andere Rechtsgüter vor. Der verletzte Finger der Ehefrau fällt nicht unter eine derartige lebensbedrohliche Lage, so die Richter. Für die Einschätzung der Lage ist dabei die Sichtweise einer sachkundigen Person ausschlaggebend, die nicht wegen der speziellen Situation überfordert ist und kopflos reagiert. Die Situation hätte auch durch das Herbeirufen eines Krankenwagens abgewendet werden können, führten die Richter aus.

Keine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Dem Autofahrer wurde aber nur eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet. Die Richter sahen davon ab zu prüfen, ob der Autofahrer vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, da eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag. Der Autofahrer hat sich in einer von ihm als Ausnahmesituation empfundenen Notlage befunden, so die Richter.

Geldbuße und Fahrverbot auch wegen Voreintragungen

Die Richter verhängten gegen den Autofahrer eine Geldbuße von 235 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Dabei berücksichtigten sie, dass er mit einem qualifizierten Rotlichtverstoß und einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h bei zulässigen 50 km/h keine reine Weste mehr hatte.

AG Frankfurt, Urteil vom 10.3.2020, Az.: 971 OWi 955 Js-OWi 65423/19