Parksünder lebt in Brasilien – Behörde braucht keine Ermittlungen anstellen

Panorama Aufnahme von Rio de Janeiro und dem Zuckerhut mit Jesus
Ermittlung eines in Brasilien lebenden Parksünders ist unverhältnismäßig© Shutterstock/Marchello24

Die Ermittlung eines in Brasilien lebenden Autofahrers, der in Deutschland einen Parkverstoß begangen hat, ist unverhältnismäßig. Die Behörde kann daher dem Halter des Autos die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegen. Das hat das Amtsgericht Tübingen entschieden.

Der Halter eines Autos bekam im März 2020 einen Gebührenbescheid mit der Aufforderung, die Kosten eines Bußgeldverfahrens zahlen. Mit seinem Auto war ein Parkverstoß begangen worden. Der Halter sah sich nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen. Er argumentierte damit, dass nicht er den Parkverstoß begangen habe, sondern ein brasilianischer Staatsbürger, dem er sein Auto geliehen hatte.

Der Halter gab den Namen des angeblichen Parksünders und seine genaue Adresse in Brasilien an. Der Behörde hielt die Ermittlung des Fahrzeugführers aber für zu aufwendig. Sie stellte das Verfahren ein und erließ den Gebührenbescheid gegen den Halter.

Halter muss Verfahrenskosten bezahlen

Das Amtsgericht Tübingen hat entschieden, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig war. Die Behörde kann dem Halter eines Autos die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegen, wenn die Ermittlung des Fahrzeugführers, der den Verstoß begangen hat, einen unangemessenen Aufwand erfordert (§ 25 a Abs. 1 StVG). Im gegebenen Fall wäre die Ermittlung des für den Parkverstoß verantwortlichen Fahrers mit unangemessenem Aufwand verbunden gewesen, so die Richter.

Durchführung des Verfahrens in Brasilien zu aufwendig

Ein Parkverstoß ist nicht als schwerwiegender Verkehrsverstoß einzustufen. Den Aufwand für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens hielten die Richter hier für unverhältnismäßig. Denn nach einer Anhörung des brasilianischen Staatsbürgers hätte der Bußgeldbescheid in Brasilien zugestellt und die Geldbuße in Brasilien eingetrieben werden müssen. Die Verfahrenskosten stehen bei diesem Aufwand nicht mehr im Verhältnis zur Geldbuße, so die Richter.

AG Tübingen, Beschluss vom 27.3.2020, Az.: 16 OWi 788/20