Aussteigen auf dem Parkplatz: Vorsicht beim Öffnen der Autotür!
Wer seine Autotür auf einem engen Parkplatz zum Aussteigen öffnet, muss aufpassen. Schlägt die Tür dabei an ein Fahrzeug, das gerade nebenan einparkt, trägt man in der Regel den Großteil des Schadens.
Der Fall: Eine Autofahrerin wollte auf einem öffentlichen Parkplatz in einer schrägen Parkbucht einparken. Dabei fuhr sie gegen die geöffnete Fahrertür des daneben geparkten Autos. Die Autofahrerin behauptete, sie habe sich mit ihrem Auto schon neben dem anderen Auto befunden, als dort plötzlich die Tür geöffnet worden sei. Die Fahrerin des geparkten Autos war dagegen der Auffassung, ihre Tür sei schon leicht geöffnet gewesen. Die Unfallgegnerin sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die Parklücke gefahren und hätte die geöffnete Tür übersehen. Der Streit ging vor Gericht.
Besondere Vorsicht beim Aussteigen nötig
Das LG Saarbrücken urteilte, dass derjenige, der seine Autotür auf einem Parkplatz öffnet, überwiegend für einen Schaden an einem anderen Auto haftet. Wer aussteigen will, muss die Tür innerhalb einer Parkfläche besonders vorsichtig öffnen und dabei auch den rückwärtigen Verkehr im Auge behalten, so die Richter. Das hat die Frau beim Aussteigen nicht getan, obwohl ihre Autotür in den benachbarten Parkplatz hineinragte. Daher haftete sie zu 75 Prozent für den entstandenen Schaden.
Einparkender haftet mit
Die einparkende Autofahrerin haftete nach Ansicht der Richter aber ebenfalls, und zwar zu 25 Prozent. Auch sie hätte Rücksicht nehmen müssen, denn das Öffnen einer Tür stellt eine typische Gefahr auf einem Parkplatz dar. Wer in eine Parklücke einfährt, muss das mit angemessener Geschwindigkeit tun und die neben ihm parkenden Autos beachten, führten die Richter aus. Mit dem Öffnen einer Tür ist jederzeit zu rechnen. Der Fahrer sollte daher stets bremsbereit sein.
LG Saarbrücken, Urteil vom 2.11.2018, Az.: 13 S 70/18
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