Parkplatzrempler – kein Schadenersatz bei Anstoß an Begrenzungsstein

Schaden an der Stoßstange eines Autos
Einparken auf Eigenverantwortung© iStock.com/sumroeng

Ein Autofahrer, der rückwärts in eine Parkbucht einparkt und dabei sein Auto an einem knapp fünf Zentimeter in die Parkbucht hineinragenden Begrenzungsstein beschädigt, kann keinen Schadenersatz verlangen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Eine Supermarktkundin parkte ihr Auto vor dem Gebäude der Beklagten. Der Parkplatz gehört zu dem Gelände, auf dem sich der Supermarkt befindet. Die Beklagte hat den Parkplatz mit Begrenzungssteinen versehen. Die Parktaschen (Parkplätze, die nicht parallel zur Straße angeordnet sind) enden an einer Hauswand, zwischen Parktasche und Hauswand befindet sich ein schmaler Rollkiesstreifen. Auf diesem Kiesstreifen liegt der fragliche Begrenzungsstein, der ca. fünf Zentimeter in die Parktasche hineinragt.

Stein trotz Rückfahrkamera und -sensoren wohl nicht erkennbar

Die Kundin parkte mit ihrem Auto rückwärts in die Parktasche ein. Beim ersten Vorbeifahren hat sie nur flüchtig Steine wahrgenommen. Den scharfkantigen Begrenzungsstein konnte sie wegen seiner Größe und Lage nicht erkennen, obwohl ihre Auto mit Rückfahrkamera und -sensoren ausgestattet ist, behauptete die Kundin. Sie trug vor, dass sie davon ausgehen durfte, dass sie gefahrlos auf der vollen Länge der Parklücke einparken kann.

Sie berührte den Stein zwar nur leicht, trotzdem kam es zu einem Schaden an der hinteren Stoßstange. Die Reparatur kostete 1.173,05 Euro plus Mehrwertsteuer. Ein Mitarbeiter des Supermarktes sagte der Kundin, dass so etwas wegen der ungünstigen Lage des Steins immer wieder passiere. Die Kundin verlangte ihren Schaden ersetzt und verklagte den Grundstücksbesitzer.

Begrenzungsstein auch bei beiläufigem Blick ohne weiteres wahrnehmbar

Der Grundstücksbesitzer war der Ansicht, dass alle von ihm aufgestellten Begrenzungssteine auch mit einem beiläufigen Blick ohne weiteres sicht- und wahrnehmbar sind. Ein Verkehrsteilnehmer müsste damit rechnen, dass die Steine geringfügig über die Begrenzung hinausragen könnten und dass das Gestein vereinzelt spitze Gesteinsstrukturen hat.

Beschädigung war überwiegend auf Fahrfehler zurückzuführen

Die Richter des Amtsgerichts München nahmen in einem Ortstermin die Situation persönlich in Augenschein. Ein Vertreter der Beklagten erklärte den Richtern, dass man sich nach vielen Beschädigungen der Hauswand durch parkende Fahrzeuge mit Begrenzungssteinen geholfen hat.

Die Richter wiesen die Klage der Kundin ab. Sie waren davon überzeugt, dass die Kundin wegen ihres eigenen Fahrfehlers mit ihrem Auto an den Begrenzungsstein gestoßen war. Dazu kam nach Ansicht der Richter, dass die Kundin die Parklücke entweder gar nicht oder völlig unzureichend geprüft hat, bevor sie dort eingeparkt hat, obwohl das Einparken sogar von der Kundin selbst als schwierig (enge Parklücke und notwendiges Überwinden einer Bodenvertiefung) dargestellt worden war.

Begrenzungsstein wegen seiner Farbe und Größe ohne weiteres erkennbar

Die Richter führten aus, dass ein Anstoß an dem Stein nur passieren kann, wenn man mit dem Auto vollständig in die Parklücke hineinfährt, ohne auf den Begrenzungsstein zu achten. Der Stein ragt nur an wenigen Stellen geringfügig (etwa 5 cm über dem Randstein) in die Parklücke hinein und ist wegen seiner Größe unproblematisch erkennbar. Außerdem setzt er sich farblich deutlich von der Hauswand ab.

Einparken hätte abgebrochen werden müssen

Die Kundin hätte aufgrund der Umstände vor dem Einparken die Parklücke prüfen müssen, so die Richter. Dabei hätte ihr das geringfügige Hineinragen von Teilen des Felsens auffallen müssen. Die Kundin hätte dann nicht vollständig in die Parklücke hineinfahren dürfen.

AG München, Urteil vom 24.7.2019, Az.: 155 C 5506/19

Text: Juristische Zentrale

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