Lufthansa verweigert Mitflug wegen angeblich fehlendem Corona-Test
Corona-Tests, Impfnachweise, Einreiseformulare: Fliegen ist durch die Pandemie kompliziert geworden. Die Lufthansa wollte einem ADAC Mitglied zu Unrecht den Mitflug verweigern, sollte es keinen negativen Test vorlegen. Was Passagiere in so einer Situation tun können.
Fluggesellschaften müssen sich an die Vorgaben der Behörden halten
Reisende müssen sich vorab über die geltenden Regeln informieren
Tipps der ADAC Juristen für Fluggäste
Bereits beim Check-in am Abflughafen kontrollieren Airlines, ob Reisende alle benötigten Unterlagen für den Zielort dabei haben. Urlauber müssen sich also bereits vorab informieren, welche Regeln gelten – und das bei sich zum Teil täglich ändernden Bestimmungen.
In letzter Zeit erreichen den ADAC aber vereinzelt Berichte von Mitgliedern, die beim Check-in ein negatives Testergebnis oder einen Impfnachweis vorlegen sollten, obwohl sie in ein Zielgebiet ohne Testpflicht bei der Einreise fliegen wollten.
Lufthansa verlangt zu Unrecht negativen Test
Auch ADAC Mitglied Claudia F. ist informiert, als sie mit ihrer Tochter am 9. Juli von Hamburg über München nach Mallorca fliegen will. Den QR-Code für die Einreise nach Spanien hat sie auf dem Handy gespeichert. Der Personalausweis ist sowieso dabei. Dann fragt die Mitarbeiterin am Lufthansa-Check-in nach einem negativen Corona-Test. Frau F. hatte vorab auf der Webseite des ADAC nachgesehen – wie viele andere Mitglieder –, zusätzlich noch beim Auswärtigen Amt: Beide Quellen sagten übereinstimmend, dass für die Einreise nach Spanien kein Corona-Test benötigt wird (Stand: 9.7.21).
Die Lufthansa-Mitarbeiterin hat offenbar andere Informationen für Passagiere nach Mallorca und stellt die Hamburgerin vor die Wahl: "Entweder Sie machen noch schnell einen Test, oder ich kann Sie nicht einchecken." Als auch der Hinweis auf das Auswärtige Amt nicht fruchtet, hetzt die 48-Jährige mit ihrer Tochter notgedrungen zur Teststation am Hamburger Flughafen. Die Schnelltests für die beiden kosten zusammen 58 Euro. In letzter Minute kann sie ihren Flug doch noch antreten.
ADAC Mitglied Claudia F. war im geschilderten Fall im Recht: Die Fluggesellschaft hätte ihr den Mitflug nicht verweigern dürfen. Die Lufthansa möchte sich auf ADAC Nachfrage zu dem "Einzelfall" nicht äußern.
Wie sollen Passagiere reagieren, wenn sie in eine ähnliche Situation geraten? Und was, wenn sie den Flug tatsächlich verpassen?
Tipps für Flugreisende
Informieren Sie sich rechtzeitig vor der Reise über die geltenden Bestimmungen im Abflugs- und im Urlaubsland. Am besten auch direkt am Abflugtag noch mal, da sich die Regeln täglich ändern können.
Die wichtigste Quelle für ausländische Ziele sind die Seiten des Auswärtigen Amtes*: Allerdings ist auch hier möglich, dass neue Regeln erst mit etwas Verzögerung veröffentlicht werden.
Planen Sie am Flughafen genug Zeit ein: Sei es für die Schlange am Check-in, an der Sicherheitskontrolle oder weil wegen geänderter Einreisebestimmungen plötzlich doch ein Corona-Test nötig wird.
Übersicht: Corona-Tests an deutschen FlughäfenDie Fluggesellschaft kann grundsätzlich im Rahmen ihres Hausrechts einen Test verlangen: Der Fluggast muss aber bei Vertragsschluss darauf hingewiesen worden sein, dass ein Test benötigt wird. Sehen Sie sich die Unterlagen rechtzeitig genau an.
Wenn der Mitflug verweigert wird
Lassen Sie sich schriftlich den Grund bestätigen, warum die Airline den Mitflug verweigert.
Handelt es sich um eine Flug-Pauschalreise, informieren Sie umgehend Ihren Reiseveranstalter.
Wenn ohne offensichtliche Rechtsgrundlage ein Test verlangt wird, heben Sie den Zahlungsbeleg auf und reichen ihn nachträglich bei der Fluggesellschaft ein. In Streitfällen kann die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr* (SÖP) angerufen werden.
War die Nichtbeförderung unberechtigt, muss die Airline eine Ersatzbeförderung anbieten oder den Flugpreis erstatten. Sowie die Kosten, die während der Wartezeit auf einen Ersatzflug entstehen (Verpflegung und gegebenenfalls Hotel, falls eine Übernachtung nötig wird). Unter Umständen steht dem Passagier auch eine Ausgleichszahlung zu, wenn er sein Reiseziel nicht oder verspätet erreicht.
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