Ein teurer Koffer wurde am Flughafen gestohlen: Muss der Airport-Betreiber Schadenersatz zahlen?
Diebe, die sich als Flughafenangestellte getarnt haben, klauen wertvolles Gepäck. Können die Passagiere Schadenersatz von der Betreiberin des Flughafens verlangen? Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt.
Der Fall: Ein Flug aus Bahrain war in Frankfurt gelandet, das Gepäck wurde entladen. Dabei kamen dem Flughafenmitarbeiter zwei Männer zu Hilfe. Sie waren mit einem Kleinwagen zum Abfertigungsbereich gefahren, zu dem nur berechtigte Personen Zugang haben, und trugen schwarze Hosen und gelbe Warnwesten. Die beiden brachten den Flughafenmitarbeiter dazu, fünf Koffer von seinem Gepäckwagen abzuladen, und nahmen diese mit.
Gepäck im Wert von 300.000 Euro geklaut
Bei den Passagieren kam das Gepäck nie an. Sie gaben an, in den Koffern der Marke Louis Vuitton sei hochwertige Kleidung gewesen. Insgesamt sei das Gepäck rund 300.000 Euro wert gewesen. Zusätzlich versichert waren die Koffer samt Inhalt aber nicht. Die Passagiere verlangten Schadenersatz von der Betreiberin des Flughafens und klagten.
Kein Schadenersatz für Passagiere
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Die Passagiere hätten keine Ansprüche nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen, so das Gericht. Danach könne man zwar maximal rund 1600 Euro pro abhanden gekommenen Koffer verlangen, der Anspruch bestehe aber nur gegen die Airline.
Auch andere Schadenersatzansprüche stünden den Klägern nicht zu, führte das Gericht aus. Der Vertrag zwischen der Airline und der Flughafenbetreiberin über den Transport des Gepäcks am Boden habe keine Schutzwirkung zugunsten der Passagiere. Sie seien nicht schutzbedürftig, denn sie hätten schon einen Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen gegen die Airline, so die Richter.
Betreiberin des Flughafens haftet nicht
Auch habe die Flughafenbetreiberin keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie habe das Gepäck nicht unbeaufsichtigt an einem leicht zugänglichen Ort herumstehen lassen. Die Diebe hätten wie normale Flughafenmitarbeiter ausgesehen und den Gepäckfahrer geschickt getäuscht, so das Gericht weiter. Auch eine Videoüberwachung hätte den Diebstahl daher nicht verhindern können.
Man könne der Flughafenbetreiberin nicht vorwerfen, sie hätte ihren Gepäckmitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht. Die Täter hätten sich trickreich verhalten. Mit so einem "Vorgehen wäre auch ein noch so sorgfältig ausgewählter und angeleiteter Mitarbeiter überlistet worden", urteilte das Gericht.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.10.2022, Az.: 2-28 O 238/21
Hinweis der ADAC Juristen: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.