Rippenbruch in der Badewanne – keine Haftung des Reiseveranstalters

Frau badet in einer Badewann
Keine Haftung des Reiseveranstalters für Ausrutschen beim Duschen © Shutterstock/Dean Drobot

Ein Reisender stürzt in der Badewanne, weil der Haltegriff beim Aussteigen aus der Wanne aus der Wand reißt. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Verletzungen. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden.

Ein Urlauberpaar hatte eine Pauschalreise auf Teneriffa gebucht. Der Ehemann duschte am Tag der Anreise in der kombinierten Dusch- und Badewanne des Hotelzimmers. Als er aus der Wanne steigen wollte, stürzte er auf den Wannenrand. Er wollte sich an einem seitlich über der Badewanne befestigten Haltegriff festhalten, doch dieser riss aus der Wand. Der Urlauber verletzte sich und erlitt eine Rippenserienfraktur und einen Pneumothorax. Er musste in Teneriffa für drei Tage stationär behandelt, mit einem ärztlich begleiteten Flug nach Deutschland zurücktransportiert und eine weitere Woche in der Uniklinik Frankfurt am Main versorgt werden.

Schmerzensgeld wegen entgangener Urlaubsfreude

Die Ehefrau verlangte (aus eigenem bzw. abgetretenem Recht des Ehemanns) vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld, eine Minderung des Reisepreises und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Sie argumentierte, ihr Mann wollte sich am Griff über der Wanne festhalten und konnte nicht erkennen, dass dieser nicht fest verankert war. Hätte der Griff gehalten, hätte sich ihr Mann noch abfangen können und hätte sich nicht verletzt.

Ausrutschen beim Duschen ist allgemeines Lebensrisiko

Das LG Frankfurt hat die Klage der Urlauberin abgewiesen. Dabei hielten es die Richter für unerheblich, ob der Haltegriff korrekt in der Wand verankert war. Der Griff war in ca. 60 cm Höhe und etwas schräg an der Wand angebracht. Daraus ergab sich nach Ansicht der Richter, dass er den Gästen nur das Aufstehen bzw. Aufrichten in der Badewanne erleichtern sollte. Er war nicht dazu da, beim Ausrutschen oder im Sturz Halt zu geben. Beim Sturz des Urlaubers hat sich damit nur die allgemeine Gefahr verwirklicht, beim Duschen auszurutschen und zu stürzen. Das ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos, für das der Reiseveranstalter nicht haften muss, so die Richter.

LG Frankfurt, Urteil vom 8.7.2020, Az.: 2-24 O 175/18