Keine Entschädigung bei Umbuchung aber pünktlicher Ankunft am Endziel

Eine Frau sitzt am Flughafen mit Koffern vor sich stehend und schauf auf die Uhr
Entschädigung nur bei Verspätung© iStock.com/domoyega

Ein Passagier kann keine Entschädigung wegen Nichtbeförderung verlangen, wenn sein erster Teilflug gegen seinen Willen umgebucht wurde, er aber den Anschlussflug noch erreicht und pünktlich am Endziel ankommt. Das hat der EuGH entschieden.

Ein Fluggast hatte einen Flug von Jerez de la Frontera über Madrid nach Frankfurt am Main gebucht. Der erste Teilflug von Jerez nach Madrid fand zwar statt, die Airline buchte den Passagier aber gegen seinen Willen auf einen späteren Flug um. Er erreichte aber trotzdem seinen Anschlussflug in Madrid und kam ohne Verspätung in Frankfurt an. Dennoch verlangte er von der Airline eine pauschale Ausgleichszahlung.

Passagier verlangt Entschädigung

Eine sog. Ausgleichszahlung steht dem Passagier nach EU-Recht dann zu, wenn sich die Ankunft am Endziel mehr als drei Stunden verspätet, der Passagier nicht befördert wird oder der Flug ganz gestrichen wird. Der Passagier klagte vor dem LG Frankfurt. Das Gericht legte den Fall dem EuGH vor, um zu klären, ob hier ein Fall der Nichtbeförderung vorliegt und ob ein Ausgleichsanspruch ausscheidet, weil der Fluggast sein Endziel trotz der Umbuchung pünktlich erreicht hat.

Umbuchung keine große Unannehmlichkeit

Der EuGH hat entschieden, dass ein Passagier bei einer einzigen Buchung für Flug mit Anschlussflug keine Ausgleichszahlung verlangen kann, wenn seine Buchung zwar gegen seinen Willen geändert wird, er aber sein Endziel trotzdem pünktlich erreicht. Die Umbuchung eines Teilflugs ist für den betroffenen Fluggast zwar eine Unannehmlichkeit. Diese kann jedoch nicht als "groß" im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung angesehen werden, wenn der Passagier sein Endziel zur planmäßigen Ankunftszeit erreicht, so die Richter. Einer pauschaler Ausgleichsanspruch (je nach Entfernung 250, 400 oder 600 Euro) steht dem Passagier daher nicht zu.


EuGH, Urteil vom 30.4.2020, Az.: C-191/19

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