Handy zwischen Ohr und Schulter: Bußgeld für Autofahrerin

Eine Frau telefoniert während des Autofahrens, sie hat das handy zwischen Schulter und Kopf geklemmt
Hier droht ein Bußgeld, auch wenn die Hände am Steuer sind© Shutterstock/Dragana Gordic

Wer während der Fahrt sein Handy zwischen Ohr und Schulter einklemmt und telefoniert, begeht einen Handyverstoß. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Der Fall: Eine Autofahrerin wurde geblitzt. Auf dem Messfoto war zu erkennen, dass sie ihr Handy zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte und telefonierte. Das hatte die Autofahrerin im gerichtlichen Verfahren auch zugegeben. Sie gab an, dass sie das Telefon schon vor Antritt der Fahrt so eingeklemmt habe. Sie war der Meinung, keinen Handyverstoß begangen zu haben, weil sie das Handy nicht in der Hand hielt. Das Amtsgericht verhängte dennoch ein Bußgeld. Dagegen legte die Autorfahrerin Rechtsbeschwerde ein.

Handy kann herunterfallen

Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück. Nach Auffassung der Richter setzt das im Gesetz formulierte "Halten" eines Gegenstands im Sinne des Handyverbots nicht notwendig die Benutzung der Hände voraus. Die Richter sahen im Einklemmen des Mobiltelefons ein erhebliches Gefährdungspotenzial, denn das Handy könnte herunterfallen. Der Fahrer werde dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleitet, um zu verhindern, dass das Handy im Fußraum des Autos verschwindet. Dabei würde der Autofahrer seine Aufmerksamkeit auf die Suche des Handys richten und nicht auf das Verkehrsgeschehen.

Bußgeld – auch wenn die Hände am Steuer sind

Damit unterscheide sich das "Freisprechen" mit einem zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Handy von der Nutzung einer Freisprecheinrichtung, führten die Richter aus. Bei dieser muss sich der Fahrer keine Gedanken über die Stabilität der Halterung machen. Dass der Gesetzgeber beim Handyverbot mit "Halten" eigentlich ein "In-der-Hand-Halten" gemeint hatte, steht einem Bußgeld nach Ansicht der Richter nicht entgegen.

OLG Köln, Urteil vom 20.1.2021, Az.: III-1 RBs 347/20

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