Fußgänger stolpert über Gullydeckel
Ein Mann verletzt sich, weil er beim Überqueren einer Straße über einen Gullydeckel stolpert. Er verklagt die Stadt. Ein Urteil des Amtsgerichts München.
Der Fall: Ein Münchner überquert an einem Fußgängerüberweg eine Straße, auf der ein Gullydeckel in die Fahrbahn eingelassen ist, Höhenunterschied etwa 2,5 Zentimeter. Er tritt in den abgesenkten Gullydeckel, knickt um und bricht sich den Fuß. Der Mann muss längere Zeit orthopädisch behandelt werden.
Er verlangt von der Stadt München Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt knapp 5000 Euro und klagt. Die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, argumentiert er.
Amtsgericht sieht keine Schuld bei der Stadt
Das Amtsgericht München weist die Klage ab. Die zuständige Richterin führt in der Urteilsbegründung aus, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass sich Fußgänger den Straßenverhältnissen anpassen müssten. Die Kommune müsse nur Gefahren beseitigen, auf die sich ein normal sorgfältiger Fußgänger nicht ausreichend einstellen kann. Geringe Höhenunterschiede wie 2 bis 2,5 Zentimeter im Belag eines Gehwegs seien aber hinzunehmen, so die Richterin.
Gullydeckel gut erkennbar
Bei in den Boden eingelassenen Gullydeckeln müsse man immer mit Unebenheiten rechnen, betonte die Richterin. In diesem Fall sei der Gullydeckel auch schon wegen seiner Größe gut erkennbar gewesen. Auf stark befahrenen Straßen wie hier sei von Fußgängern insgesamt eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Und da der Verkehr an dieser Stelle von einer Ampel geregelt wird, könne ein Fußgänger auch auf Unebenheiten achten. Anders sei das etwa in einer Fußgängerzone, wo man durch Geschäfte, Schaufenster und viele andere Menschen abgelenkt sei.
AG München, Urteil vom 21.12.2021, Az.: 182 C 8281/21