Flugvermittler muss Preis für Gepäckaufgabe angeben

Koffer wird am Flughafen aufgegeben
Reisende dürfen transparente Preise erwarten© iStock.com/wundervisuals

Der Online-Vermittler von Flugreisen muss auf seiner Website auch Zusatzkosten für die Aufgabe von Gepäck angeben. Außerdem darf der zu Beginn der Buchung angegebene Flugpreis nicht um eine Servicegebühr erhöht werden, wenn der Kunde mit einer gängigen Kreditkarte bezahlt. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Preisangaben nicht transparent

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen das Reiseportal Travel24.com AG. Der vzbv hatte bei Travel24.com mehrere Testbuchungen gemacht, in denen nur darauf hingewiesen wurde, dass der Preis für die ausgewählten Flüge kein Freigepäck beinhaltet. Es fehlte aber eine Angabe darüber, wie hoch der Aufpreis für das Aufgeben von Gepäck ist.

Aufpreis für Gepäck muss angegeben sein

Das OLG Dresden hat entschieden, dass Travel24.com mit dieser Preisgestaltung gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der EU verstoßen hat. Danach müssen schon Beginn der Buchung auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen angegeben sein. Der Verbraucher kann nur dann einen effektiven Preisvergleich ziehen, wenn er von Anfang an die Preise von Leistungen kennt, die er evtl. noch zum Angebot dazubuchen will, so die Richter. Gerade bei günstigen Flugpreisen fallen zusätzliche Gepäckkosten erheblich ins Gewicht und stellen daher ein wesentliches Entscheidungskriterium für den Kunden dar.

Günstiger Flugpreis nur bei Zahlung mit bestimmter Kreditkarte

Der vzbv hatte Travel24.com darüber hinaus vorgeworfen, irreführende Preise für die Flüge anzugeben. Die angezeigten Flugpreise waren nur deshalb so niedrig, weil sie einen "Rabatt" von 19,99 Euro je Strecke enthielten. Der Rabatt galt aber nur für Kunden, die mit der "Travel24.com Mastercard Gold"-Kreditkarte bezahlen. Alle anderen Kunden müssen einen Preis zahlen, der um eine "Service-Fee" von 19,99 Euro je Strecke erhöht ist – bei Hin- und Rückflug also rund 40 Euro mehr. Die Kunden konnten das aber erst am Ende der Buchung bei der Auswahl des Zahlungsmittels erkennen.

Kunde darf ohne Aufpreis mit gängigem Zahlungsmittel bezahlen

Das OLG Dresden gaben dem vzbv auch in diesem Punkt Recht und korrigierte damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dresden. Nach EU-Recht müssen Anbieter von Flugreisen eine kostenlose, gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit anbieten. Die von Travel24.com verlangte Servicegebühr ist für den Kunden aber ein Aufschlag dafür, dass er mit einem anderen Zahlungsmittel als mit der "Travel24.com Mastercard Gold" bezahlen will. Diese Kreditkarte ist kein gängiges Zahlungsmittel, der Rabatt für die Firmen-Kreditkarte ist als verdeckte Zahlungsmittelgebühr zu werten, führten die Richter aus.

OLG Dresden, Urteil vom 11.2.2020, Az.: 14 U 1885/19

Hinweis: EuGH zu Transparenz bei Flugpreisen
Der EuGH hat am 23.4.2020 (Az.: C-28/19) ebenfalls entschieden, dass Airlines ab der Veröffentlichung ihrer Preise im Internet die Check-in-Gebühren, Gebühren für Kreditkartenzahlung und die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge angeben müssen.

Informationen der ADAC Juristen zum Reiserecht finden Sie hier.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?