Flug wegen möglichen Unwetters gestrichen – Airline muss Entschädigung zahlen
Annulliert eine Airline den Flug wegen eines möglichen Unwetters, haben die betroffenen Fluggäste Anspruch auf Entschädigung. Die Airline kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Eine Airline sagte einen für den nächsten Tag geplanten Flug von Berlin zum Flughafen Schiphol ab, weil sie befürchtete, dass die Wetterverhältnisse zu einer Beeinträchtigung des Fluges führen könnten. Die von der Flugannullierung betroffenen Fluggäste verlangten eine Entschädigung, die Airline weigerte sich zu zahlen. Sie berief sich auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen.
Flug gestrichen - Fluggäste bekommen Entschädigung
Das Landgericht Berlin gab den Fluggästen Recht. Ihnen steht wegen der Flugannullierung eine Entschädigung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu. Die Airline hatte den Flug freiwillig annulliert und sich dabei auf eine nicht ausreichend sichere Wetterprognose gestützt. Das war nach Ansicht der Richter aber nur ein bloßer Verdacht. Konkrete außergewöhnliche Umstände lagen zum Zeitpunkt der Annullierung nicht vor, so die Richter.
Mögliches Unwetter kein außergewöhnlicher Umstand
Die Airline argumentierte, dass die vorsichtshalber erfolgte Flugannullierung notwendig war, um am Tag des Fluges Chaos zu vermeiden und das mögliche Stranden der Fluggäste im Fall eines tatsächlichen Unwetters zu verhindern. Dieses Argument hielt das Landgericht aber für unbeachtlich. Denn das ist nicht Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung. Die Verordnung dient nicht dazu, dass die Airline den Flugbetrieb so reibungslos und so wirtschaftlich wie möglich durchführen kann.
LG Berlin, Urteil vom 28.5.2019, Az.: 67 S 49/19