Falschparker: Hofeinfahrt zugeparkt – kein Schadenersatz für Schaden durch Wegschieben

Mann schiebt ein Auto auf der Strasse an
Hofeinfahrt durch fremdes Auto versperrt© imago images/Panthermedia

Wer eine Garageneinfahrt zuparkt, kann keinen Schadenersatz verlangen, wenn der Garagenbesitzer das störende Auto aus der Einfahrt schiebt und es dabei fahrlässig beschädigt. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Autofahrer wollte mit seinem VW-Sharan (ein älteres Automatikmodell) und einem Anhänger in München einen Schrank abholen. Weil er nicht sicher war, ob er im Hof wenden konnte, parkte er das Gespann in einer Hofeinfahrt, einer Feuerwehrzufahrtszone, in der absolutes Halteverbot gilt. Das Gespann versperrte die Zufahrt zum Hof. Der Mann ließ seine siebenjährige Tochter im Auto und traf sich mit dem Verkäufer des Schrankes.

Anwohner schiebt Auto zur Seite

Ein Anwohner wollte durch die Hofeinfahrt zu seiner Garage fahren. Er stieg aus, um den Fahrer zu bitten, wegzufahren. Nachdem nur die Tochter des Autofahrers im Auto saß und diese nicht sagen konnte, wann der Vater zurückkommt, stieg der Anwohner in das unverschlossene Auto, schaltete das Automatikgetriebe in den Leerlauf und schob das Auto mitsamt Anhänger aus der Einfahrt. Dabei steckte der Zündschlüssel nicht im Zündschloss. Neben der Einfahrt zog er die Handbremse an, ließ das Auto dort stehen und parkte seinen Wagen in seiner Garage im Hof.

Als der Autofahrer später mit seinem Auto weiterfuhr, bemerkte er, dass das Getriebe durch das Versetzen des Autos mit abgezogenem Zündschlüssel beschädigt wurde. Für Reparatur und Mietwagen musste er 1332,94 Euro bezahlen. Den Schaden sollte der Anwohner ersetzen und klagte.

Anwohner durfte Auto selbst entfernen

Das Amtsgericht München gab dem Anwohner Recht und lehnte einen Schadenersatzanspruch ab. Eine Haftung des Anwohners setzt ein Verschulden voraus. Allein daran fehlte es hier schon nach Ansicht der Richter. Das Verhalten des Anwohners war vom sogenannten Selbsthilferecht gedeckt und deshalb nicht widerrechtlich. Durch das Zuparken der Hofeinfahrt störte der Autofahrer den Anwohner im Besitzrecht an seiner Garage. Er war zur Beendigung der Störung verpflichtet. Der Anwohner durfte die Störung selbst beseitigen, und zwar auch mit Gewalt (§ 865 BGB). Die Richter führten aus, dass das Selbsthilferecht aber den Schranken des sogenannten Übermaßverbots unterliegt. Bei geringfügigen Störungen darf demnach nicht uneingeschränkt "Gewalt" angewendet werden.

Schaden am Automatikgetriebe nicht vorhersehbar

Für den Garagenbesitzer war es nach Ansicht der Richter nicht offensichtlich, dass das Automatikauto durch das Verstellen des Schalthebels, ohne dass der Zündschlüssel steckt, zu einer Beschädigung des Getriebes führen kann. Sein Verhalten war daher nur fahrlässig, so die Richter. Da er aber berechtigterweise auf die Besitzstörung reagierte, kann dem Anwohner diese Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden. Er durfte das fremde Auto öffnen, den Schalthebel umschalten und das Auto wegschieben, führten die Richter aus.

Abwarten nicht erforderlich

Der Anwohner musste mit der Selbsthilfe auch nicht abwarten. Ein Abwarten ist nur dann notwendig, wenn der gestörte Besitzer mit der Beseitigung der Störung nicht schneller ist als der Störer, so die Richter. Für den Anwohner war aber nicht zu ersehen, wann der Autofahrer zurückkommt. Außerdem hatte der Autofahrer keinen Zettel mit seiner Handynummer hinterlassen, um jederzeit erreichbar zu sein.

AG München, Urteil vom 13.6.2018, Az.: 132 C 2617/18