Hier kommt die Pozilei

Nur echte Polizisten dürfen den Verkehr regeln ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Nein, die Überschrift hat keinen Tippfehler: Ein Mann mit genau dieser Aufschrift auf der neongelb-blauen Jacke wies an der Ampel Autofahrer zurecht und kassierte für das Tragen der "Uniform" eine Geldstrafe. Verhandelt wurde der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm.

Der Fall: Ein Mann fuhr auf seinem Pedelec durch eine Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dabei trug er eine dunkelblaue Hose und eine neongelb-dunkelblaue Jacke mit silbernen, reflektierenden Streifen. Die Jacke war in großen, silbernen Buchstaben mit "POZILEI" beschriftet und sah der Uniform der nordrhein-westfälischen Polizei zum Verwechseln ähnlich. An einer Kreuzung hielt der Mann neben einem Auto, klopfte gegen die Seitenscheibe und wies die Autofahrerin wegen ihrer Fahrweise zurecht.

Radfahrer mit "Uniform" unterwegs

Das Landgericht Paderborn hatte den Pedelec-Fahrer wegen des unbefugten Tragens einer Uniform zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt. Es reiche für eine Bestrafung, wenn eine Uniform getragen werde, die zum Beispiel einer Polizeiuniform zum Verwechseln ähnlich sieht, so das Gericht.

Wegen der konkreten Situation im Straßenverkehr und des Aufdrucks "POZILEI" sei auch eine Verwechslungsgefahr mit einem echten Polizisten gegeben. Ein durchschnittlicher Beobachter läse bei flüchtiger Betrachtung "Polizei", auch wenn es das Wort "POZILEI" eigentlich gar nicht gibt und es auf der Jacke offenbar bewusst falsch geschrieben worden war. Der falsche Polizist war mit der Strafe nicht einverstanden und legte Rechtsmittel ein.

Falscher Polizist bekommt Geldstrafe

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und verwarf die Revision des Pedelec-Fahrers. Die Richter argumentierten, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass eine Verwechslungsgefahr bestünde. Dies falle unter den Straftatbestand des unbefugten Tragens einer Uniform.

Der Mann habe eine neongelbe Warn- und Schutzjacke getragen, die sich von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei nur dadurch unterscheide, dass auf der Rückseite in grau reflektierenden Buchstaben das Wort "POZILEI" und nicht "POLIZEI" prangt. Dabei schade es nach Ansicht des Gerichts nicht, wenn zu der neongelben Jacke eine dunkle Hose oder Jeans getragen werde. Denn das gesamte Erscheinungsbild ließe einen nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter annehmen, dass es sich um eine Polizeiuniform handele, so das Gericht.

Dass Zeuginnen und Zeugen letztlich doch bemerkten, dass es sich nicht um einen echten Polizisten handelte, sei bei der Bewertung unerheblich. Die Strafnorm solle schon vor der bloßen Gefahr solcher Verwechslungen schützen, so das Gericht.

Da sich der Mann nicht ausdrücklich als Polizeibeamter ausgegeben hatte, wurde ihm keine Amtsanmaßung zur Last gelegt.

OLG Hamm, Beschluss vom 9.6.2022, Az.: 4 RVs 62/22