Urteil: Verkauf von Fake-Hotelbewertungen unzulässig
Manche Internet-Bewertungen sind bekanntlich Fake. Eine Urlaubs-Plattform verklagte einen Anbieter von gekauften Hotelbewertungen und gewann. Ein Urteil des Landgerichts München.
Der Fall: Geklagt hatte Deutschlands größtes Internetportal für Hotelbewertungen. Auf der Webseite kann man Unterkünfte aber nicht nur bewerten, sondern auch buchen. Das Urlaubsportal ist daher darauf angewiesen, dass Kundinnen und Kunden den Bewertungen vertrauen können. Deshalb ging es gegen eine Agentur vor, die mutmaßlich positive Bewertungen verkauft, ohne dass echte Gäste die Urlaubsunterkunft genutzt haben.
Hotel buchen: Welcher Bewertung glauben?
Durch falsche Bewertungen stellen sich Hotels besser dar, als sie in Wahrheit sind. Das kostet Vertrauen bei den Kundinnen und Kunden und ist schlecht für das Geschäft des Urlaubsportals. Die beschuldigte Agentur bestritt alle Vorwürfe und sah sich vielmehr selbst als Opfer von Fake-News.
Positive Hotelbewertung nur gekauft
Das Landgericht München gab dem Urlaubsportal Recht. In dem Urteil heißt es, das Geschäftsmodell der Agentur bestehe darin, Fake-Bewertungen zu verkaufen. Das Gericht verurteilte die Agentur dazu, es zu unterlassen, Bewertungen auf dem Portal zu veröffentlichen, die nicht auf einem tatsächlichen Aufenthalt des Bewerters bzw. der Bewerterin basieren. Außerdem muss die Agentur der Urlaubs-Plattform darüber Auskunft erteilen, von wem die Bewertungen stammen, und Fake-Bewertungen löschen. Zusätzlich muss die Bewertungs-Agentur Schadenersatz zahlen und die Kosten des Verfahrens tragen.
LG München I, Urteil vom 24.7.2023, Az.: 37 O 11887/21
Hinweis der ADAC Juristinnen und Juristen: Das Urteil ist zwar ein Erfolg im Kampf gegen Fake-Bewertungen. Nachdem die Agentur ihren Sitz vermutlich auf Zypern hat, ist es aber schwierig, das Urteil durchzusetzen.
Das Urlaubsportal hatte schon einmal gegen eine Agentur von gekauften Fake-Bewertungen geklagt und gewonnen. Derzeit müssen Internet-Plattformen nur Auskunft darüber geben, ob sie Bewertungen auf ihre Echtheit überprüfen. Die Überprüfung selbst ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.