Flug gestrichen – Aperol auf Kosten der Airline?

Flug annulliert oder verspätet: Dann muss die Airline Passagieren Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten. Aber auch alkoholischen Getränke? So entschied das Amtsgericht.
Der Fall: Die Kläger hatten einen Flug von Hannover nach Miami und zurück gebucht. Ihr Hinflug ging über London, ihr Rückflug über New York und London. Der Hinflug kam über drei Stunden zu spät am Ziel an. Der Rückflug wurde annulliert. Die Kläger wurden über Madrid nach Hamburg befördert und fuhren von dort mit der Bahn nach Hannover. Hier trafen sie mit viereinhalb Stunden Verspätung ein. Von der Airline verlangten die Kläger eine Entschädigung wegen der Flugverspätung bzw. Annullierung. Außerdem forderten sie die Kosten für die Verpflegung während der Aufenthalte in Madrid und London zurück – unter anderem für zwei Aperol Spritz. Die Sache ging vor Gericht.
Verspätung: Kosten für Verpflegung werden erstattet
Das Amtsgericht Hannover gab den Passagieren überwiegend Recht. Die Airline müsse bei einer Annullierung oder großen Verspätung Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anbieten. Nachdem die Airline den Passagieren keine Verpflegung angeboten habe, durften sie sich am Flughafen selbst darum kümmern. Die Kosten dafür müsse ihnen die Airline erstatten, so das Gericht.
Alkoholische Getränke: Keine Erfrischung, keine Erstattung
Was die Kosten für die zwei Aperol Spritz angeht, wies das Gericht die Klage allerdings ab. Alkoholische Getränke seien keine "Erfrischung" im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Denn sie hätten in der Regel keine erfrischende, sondern eine gegenteilige Wirkung, so das Gericht. Die Passagiere bekämen die Kosten dafür deshalb nicht von der Airline zurück. Alkoholfreies Bier dagegen ginge nach Ansicht des Gerichts als Erfrischung durch.
AG Hannover, Urteil vom 13.4.2023, Az.: 513 C 8538/22
Hinweis der ADAC Clubjuristinnen und -juristen: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.