Pauschalurlauber können wegen Corona-Einschränkungen Geld zurückverlangen

Urlauber mit Maske in einem Hotel auf den Kanaren
Lockdowns und Corona-Beschränkungen trübten auch manchen Urlaub, wie hier auf Gran Canaria© Shutterstock/Media Lens King

Stärkere Rechte für Urlauber und Urlauberinnen bei Corona-Einschränkungen: Pauschalreisende können unter bestimmten Umständen ihr Geld zurückverlangen, wenn die Reise von Corona-Maßnahmen durchkreuzt wurde.

  • Klagender will 70 Prozent Erstattung des Reisepreises

  • Gesperrte Strände, unzugänglicher Pool und Ausgangssperre sind "Vertragswidrigkeit"

  • EuGH: Reiseveranstalter muss für Vertragswidrigkeit haften

Eine urlauberfreundliche Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg getroffen: Konkret ging es um einen Fall aus Deutschland. Die Klagenden hatten im März 2020 eine zweiwöchige Reise auf die Kanarischen Inseln gebucht. Zwei Tage nach ihrer Ankunft wurden wegen der Corona-Pandemie die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt.

Urteil: Urlauber bekommt Geld zurück

Im Hotel war der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, das Animationsprogramm wurde eingestellt. Nach sieben Tagen, und somit deutlich früher als geplant, endete die Reise. Die Klagenden verlangten daher 70 Prozent des Reisepreises zurück. Der Reiseveranstalter verweigerte dies, weil er nicht für ein solches "allgemeines Lebensrisiko" einstehen müsse.

Per Gesetz haben Urlauberinnen und Urlauber jedoch einen Anspruch darauf, dass der Preis für die Reise reduziert wird, wenn die Pauschalreise nicht vertragsgemäß erfüllt wird. Es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit in die Verantwortung des Reisenden fällt. Der EuGH sollte nun klären, ob die Corona-Maßnahmen auf Gran Canaria eine dem Veranstalter zuzurechnende Vertragswidrigkeit darstellten.

Corona-Maßnahmen rechtfertigen eine Erstattung

Die Richter trafen eine urlauberfreundliche Entscheidung: Corona-Maßnahmen können eine solche Vertragswidrigkeit darstellen. Dafür müssen die Reiseveranstalter haften, unabhängig davon, ob ihnen die Probleme zugerechnet werden können. Dabei spiele es keine Rolle, dass zur gleichen Zeit am Heimatort ähnliche Corona-Einschränkungen galten. Nun geht der Fall zurück an das Landgericht München, das über die Höhe der Minderung entscheiden muss.