Kind an Bordsteinkante angefahren – Autofahrer haftet

Junges Mädchen steht am Bordsteinrand
Unfallgefahr: Kinder sollten besser zwei Schritte von der Bordsteinkante zurücktreten© Shutterstock/Singulyarra

Haftet ein Autofahrer, wenn er ein zu nah an der Gehsteigkante wartendes Kind anfährt und verletzt? Und wie hoch ist der Schmerzensgeldanspruch, wenn die Haftpflichtversicherung bei eindeutiger Haftungslage den Schaden über Jahre hinweg nicht reguliert? So hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Der Fall: Ein zum Unfallzeitpunkt elfjähriges Kind wollte auf dem Weg zur Schule an einer Kreuzung die Straße überqueren. Es stellte sich an einer Fußgängerampel auf den äußersten Rand der Bordsteinkante, um dort auf Grün zu warten. Eine Autofahrerin fuhr an dem Kind in einem Abstand von deutlich unter einem Meter vorbei und erfasste es. Genaueres konnte zu dem Unfall nicht aufgeklärt werden. Die Autofahrerin hätte in der Verkehrssituation aber mit einem sehr viel größeren Abstand an dem Kind vorbeifahren können. Dieses erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen und verlangte von der Halterin des Autos und deren Haftpflichtversicherung Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Sache ging vor Gericht.

Fahrbahn nicht bis an den rechten Bordstein befahren

Die Klage war in erster Instanz überwiegend erfolgreich: Die Autofahrerin haftet für die Unfallschäden zu 80 Prozent. Die beim OLG Zweibrücken eingereichte Berufung der Frau hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Autofahrer innerorts nicht so nah an den rechten Bordstein heranfahren darf, dass dadurch Risiken für Passanten entstehen. Das gilt erst recht, wenn ein Kind am Fahrbahnrand an einer Fußgängerampel steht.

Mitverschulden des Kindes

Allerdings hat das Kind nach Ansicht des Gerichts eine Mitschuld von 20 Prozent, weil es sich an den äußersten Rand der Bordsteinkante gestellt hatte. Nur so konnte es überhaupt von dem vorbeifahrenden Auto erfasst werden. Das Gericht führte aus, dass es auch einem elfjährigen Kind bewusst sein muss, dass es an einer stark befahrenden Straße gefährlich ist, sich dorthin zu stellen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht auch das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung. Diese hatte dem Kind beinahe sieben Jahre lang kein Schmerzensgeld bezahlt.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.4.2021, Az.: 1 U 141/19