Autotür unvorsichtig geöffnet – Taxifahrgast haftet für Unfall

Damen in schwarzem Mantel öffnet die Türe des Taxis beim Aussteigen
Vorsicht beim Öffnen der Autotür© Shutterstock/2shrimpS

Ein Taxifahrgast haftet, wenn er beim Aussteigen die Autotür des Taxis unvorsichtig öffnet und dadurch einen Unfall verursacht. Das gilt auch dann, wenn der Taxifahrer in einer Einbahnstraße am linken Straßenrand hält. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Ein Taxi hielt in einer Einbahnstraße auf der linken Fahrbahnseite. Der Fahrgast wollte aussteigen und öffnete hinten rechts die Tür. Dadurch kam es zu einem Unfall mit einem anderen Auto, bei dem ein Schaden von über 10.000 Euro entstand. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Taxiunternehmens verlangte vom Fahrgast die Erstattung des ganzen Schadens und klagte.

Fahrgast verursacht beim Aussteigen Unfall

In der ersten Instanz hatte die Klage der Haftpflichtversicherung nur zur Hälfte Erfolg. Die Richter führten hier zur Begründung aus, dass sich die Versicherung zum Teil ein Mitverschulden des Taxifahrers anrechnen lassen musste, weil dieser auf der linken Fahrbahnseite gehalten und damit eine erhöhte Gefahr für den Unfall geschaffen hat. Die Versicherung legte Berufung ein.

Fahrgast haftet in vollem Umfang

Die Richter des OLG Köln haben der Berufung stattgegeben. Der Fahrgast haftet nach Ansicht der Richter zu 100 Prozent, weil seine Pflichtverletzung schwerwiegend war. Er gefährdete beim Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer. Die Ansicht der Vorinstanz, der Taxifahrer habe eine erhöhte Gefahr geschaffen, teilte das Oberlandesgericht nicht. In einer Einbahnstraße kann man auch am linken Fahrbahnrand halten, so die Richter.

Taxifahrer muss nicht zur Vorsicht ermahnen

Der Taxifahrer musste auch den Fahrgast nicht extra darauf hinweisen, beim Aussteigen vorsichtig zu sein. Der Fahrgast war ein Erwachsener, der für sein Verhalten im Straßenverkehr allein verantwortlich ist, so die Richter. Daher war der Taxifahrer nicht verpflichtet, den Fahrgast zur Vorsicht zu ermahnen.

OLG Köln, Urteil vom 7.11.2019, Az.: 15 U 113/19