Streifenwagen bei Verfolgungsjagd beschädigt: Flüchtender haftet

Wie im Krimi: Verfolgungsjagd mit der Polizei
Wie im Krimi: Verfolgungsjagd mit der Polizei© iStock.com/deepblue4you

Wird ein Streifenwagen bei einer Ver­fol­gungs­jagd beschädigt, haf­tet die Person am Steuer des Fluchtfahrzeugs für den Schaden am Po­li­zei­au­to. Ein Urteil des Land­ge­richts Fran­ken­thal.

Der Fall: Ein Autofahrer widersetzte sich einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn und fuhr mit hoher Geschwindigkeit vor der Polizei davon. Die Beamten nahmen mit einem Streifenwagen die Verfolgung auf. Diese führte von der Autobahn über eine Bundesstraße bis auf eine Kreisstraße.

Verfolgungsjagd nach Kontrolle auf der Autobahn

Kurzzeitig gelang es dem Flüchtenden, außer Sichtweite der Polizei zu kommen. Er bog von der Kreisstraße ab, durchbrach eine Leitplanke und kam auf einem Parkplatz zum Stehen. Die Beamten im Streifenwagen erkannten das Fahrzeug im Vorbeifahren. Um den Mann zu stellen und eine weitere Flucht zu verhindern, bremsten sie heftig ab. Dadurch kam ihr Fahrzeug ins Schlingern und prallte gegen die Leitplanke. Das Bundesland verlangte Schadenersatz, die Sache ging vor Gericht.

Streifenwagen beschädigt: Teurer Fluchtversuch

Das Landgericht Frankenthal gab der Klage statt. Es verurteilte den Autofahrer zur Zahlung von gut 15.000 Euro Schadenersatz. Dass der Streifenwagen beschädigt wurde, sei dem Fluchtverhalten des Mannes und damit dem Betrieb des Fluchtfahrzeugs zuzurechnen, so das Gericht. Die Grenze für die Zurechnung sei erst erreicht, wenn sich die Verfolger einer völlig unangemessenen Gefahr aussetzten. Nachdem der Flüchtende auf dem Parkplatz entdeckt worden war, sei sowohl die Verfolgung als auch das harte Bremsmanöver geboten gewesen. Um den Flüchtenden zu ergreifen, habe der Polizeibeamte beim Bremsen ein gewisses Risiko eingehen müssen, führte das Gericht aus. Der flüchtende Autofahrer musste den Schaden bezahlen.

Es wurde Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das OLG Zweibrücken hat sich bislang noch nicht geäußert. Das Verfahren läuft noch.

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LG Frankenthal, Urteil vom 24.5.2023, Az.: 1 O 50/22