Unglaubwürdig: Haarbürste statt Handy
Er habe am Steuer kein Handy benutzt, sondern sich mit einer Haarbürste den Bart gekämmt, gibt ein Busfahrer an. Ist das ein wirksames Argument bei einem Handyverstoß? Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht Frankfurt beschäftigt.
Der Fall: Zur Feststellung von Handyverstößen machte die Polizei Fotos von den Verkehrsteilnehmern. Ein Busfahrer geriet in diese Polizeikontrolle. Auf der entsprechenden Fotosequenz war zu erkennen, dass er sich mit der rechten Hand einen weißen Gegenstand ans Ohr hielt. Die Behörde verhängte aufgrund der Bilder eine Geldbuße wegen eines Handyverstoßes. Im Bußgeldverfahren wehrte sich der Busfahrer gegen den Vorwurf. Er argumentierte, dass er mit seinem Bus gar nicht gefahren sei, als die Fotos aufgenommen wurden. Außerdem habe er gar nicht telefoniert, sondern sich mit einer weißen Bürste den Bart gekämmt. Auf den Fotos sei erkennbar, dass er keine Hand am Lenkrad hatte.
Bürste statt Handy – reine Schutzbehauptung
Das Amtsgericht Frankfurt folgte diesen Argumenten nicht. Die Erklärung des Busfahrers, er habe eine weiße Haarbürste benutzt, hielt es für eine reine Schutzbehauptung. Der Richter nahm die Haarbürste in der Hauptverhandlung in Augenschein und stellte fest, dass sie eine "geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form" hat. Der weiße Gegenstand auf den Fotos sei aber rechteckig. Außerdem war der Gegenstand auf den Bildern immer an der gleichen Stelle. Beim Kämmen müsste dagegen eine typische Bewegung nach unten oder zur Seite erkennbar sein.
Busfahrer muss Bußgeld bezahlen
Nach Ansicht des Gerichts zeigten die Bilder auch, dass der Bus gefahren ist. Der Einwand des Fahrers, der Bus könne nicht in Bewegung gewesen sein, weil er keine Hand am Lenkrad hatte, greift nicht. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Bus gestanden hat. Vielmehr gebe diese Tatsache höchstens Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung des Busfahrers, so das Gericht. Es setzte eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro gegen den Busfahrer fest.
AG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2021, Az.: 971 Owi 363 Js 72112/19
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