Reimport – Alles Wichtige zum Neuwagenkauf in der EU

Neuwagen auf einer Fähre nach Spanien
Autokauf in der EU: Einige Fahrzeuge landen durch Reimporte wieder in Deutschland© Shutterstock/Juan Manuel Aparicio Diez

EU-Neuwagen sind oft günstig zu haben. Eigen- oder Reimport, Garantie, Schutz vor Betrug, und welche Rechte Sie bei Mängeln am Auto haben: ADAC Juristen erklären, worauf Sie achten sollten.

  • Eigenimport: Es gilt das Recht des Kauflands

  • Reimport: Händler in Deutschland kann Vermittler oder Verkäufer sein

  • Garantie und Serviceheft: Stempel des ausländischen Händlers nötig

Wer einen EU-Neuwagen kaufen will, sollte zwischen dem Kauf vom ausländischen Händler (Eigenimport) und dem Kauf beim Importeur in Deutschland abwägen.

Achtung: Die Hinweise auf dieser Seite gelten nur für den Import aus EU-Staaten. Beim Kauf in einem Nicht-EU-Staat werden alle Ansprüche nach dem dort geltenden Recht behandelt.

EU-Import: Woher kommen die günstigen Preise?

EU-Neuwagen sind oft bis zu 30 Prozent billiger als Fahrzeuge, die für den deutschen Markt produziert wurden. Das liegt daran, dass die Nettopreise im Ausland meistens deutlich niedriger sind. Wird der noch nicht zugelassene Neuwagen exportiert, fallen keine nationalen Steuern an, sodass nur der Nettopreis übrig bleibt. Bei der Anmeldung in Deutschland werden dann 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig. Es lohnt sich also, die Mehrwertsteuersätze der einzelnen Länder zu vergleichen.

Als günstige Kaufländer gelten Dänemark, die Niederlande, Griechenland, Spanien, Portugal, Finnland, gelegentlich auch Belgien und Frankreich.

Kauf beim Händler im Ausland

Das sollten Sie wissen, wenn Sie ein Auto bei einem Händler im Ausland kaufen wollen:

Ausstattung vergleichen

Beachten Sie beim Preisvergleich mögliche Unterschiede in der Ausstattung. Denn aus der Modellbezeichnung kann man nicht zuverlässig auf die Ausstattung schließen. Vergleichen Sie daher die ausländischen Prospekte und Preislisten mit denen deutscher Vertragshändler.

Gut zu wissen: Das "Basis"-Auto entspricht europaweit einheitlichen Normen. Sie brauchen nicht zu befürchten, bei einem Reimport-Auto eine wesentlich andere oder minderwertige Technik zu bekommen.

Was im Kaufvertrag stehen sollte

Für den Vertrag gilt in der Regel das Recht des Kauflands. Halten Sie darin Preis, Ausstattung und Übergabetermin schriftlich fest. Wichtig ist, dass im Kaufvertrag auch der Begriff "Neufahrzeug" erwähnt wird.

Vor der Unterschrift: Lesen Sie im Vertrag auch das Kleingedruckte in Ruhe durch. Lassen Sie sich den Inhalt übersetzen, wenn Sie etwas nicht verstehen. Oder nehmen Sie jemanden mit, der die Sprache beherrscht.

Übergabe des Fahrzeugs

Lassen Sie sich die im Kaufland üblichen Fahrzeugpapiere und die Kaufrechnung unbedingt im Original übergeben. Die deutschen Zulassungsstellen akzeptieren keine Kopien. Bestehen Sie auf Aushändigung der EU-weit gültigen EG-Typgenehmigung (CoC).

Überführung nach Deutschland

Ein Mann hat sein Auto auf einen Hänger geladen
Bei der Überführung aus dem Ausland müssen Sie einige Dinge beachten© Shutterstock/hedgehog94

Um das Auto nach Deutschland zu bringen, kann man ein Überführungskennzeichen nutzen. Das müssen Sie in dem Land beantragen, in dem Sie das Auto kaufen. Es ist nicht zulässig, es mit einem deutschen Kennzeichen nach Deutschland zu überführen. Der Händler kann Ihnen helfen, die Kennzeichen und die nötige Kfz-Versicherung zu beschaffen. Einfacher ist der Transport mit dem Anhänger, weil das neue Auto dafür keine Zulassung braucht.

Umsatzsteuer beim Eigenimport

Neues Auto im Ausland gekauft: Sie müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Kauf die Originalrechnung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt vorlegen. Dort müssen Sie auch die deutsche Mehrwertsteuer bezahlen. Diese wird aus dem Nettokaufpreis errechnet.

Nach der steuerrechtlichen Definition gilt ein Fahrzeug als neu, wenn es im Zeitpunkt des Kaufs nicht mehr als 6000 Kilometer gefahren ist oder die erste Inbetriebnahme beim Kauf nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Wichtiges zur Neuwagengarantie

Achten Sie darauf, dass die vollständigen Garantieunterlagen im Original (Serviceheft und evtl. Garantiekarte) vom ausländischen Vertragshändler abgestempelt und darin die Fahrgestellnummer und das Übergabedatum eingetragen sind.

Genaue Angaben zu Laufzeit und Beginn der Garantie finden Sie in den Garantiebedingungen. Beachten Sie, dass die Garantie oft schon zu laufen beginnt, wenn der ausländische Händler das Auto erstmals zulässt.

Wenden Sie sich im Garantiefall an eine Vertragswerkstatt in Ihrer Nähe. Diese muss Garantieleistungen auch an Fahrzeugen erbringen, die in einem anderen EU-Land gekauft wurden. Es gilt aber der Garantie-Umfang des Landes, in dem das Auto gekauft wurde.

Sachmängelhaftung

Eine Frau lehnt frustriert an einem kaputten Auto
Bei Mängeln richten sich die Rechte des Käufers bzw. der Käuferin in der Regel nach dem Recht des Landes, in dem das Auto gekauft wurde© Shutterstock/Juice Dash

Neben der Herstellergarantie gibt es die Sachmängelhaftung: Das sind gesetzliche Regelungen zu den Rechten des Käufers bzw. der Käuferin bei Mängeln an der sogenannten Kaufsache. Es gilt in der Regel das Kaufrecht des Landes, in dem das Auto gekauft wurde. Das Recht auf Mängelbeseitigung müssen Sie beim Verkäufer im Ausland geltend machen. Das kann wegen der Entfernung, Unterschieden im Rechtssystem oder der fremden Sprache schwierig sein.

Freiwillige Leistungen wie Kulanz lehnen die Hersteller bei reimportierten Fahrzeugen nach Ablauf der Garantiezeit in der Regel ab.

Reimport-Auto kaufen

Vor dem Kauf ist es wichtig, zu wissen, ob der Händler als Vermittler oder Verkäufer handelt. Davon hängt ab, ob deutsches oder ausländisches Recht zur Anwendung kommt.

Händler verkauft selbst

Verkauft der deutsche Händler das reimportierte Auto im eigenen Namen, gilt deutsches Recht. Sie können bei Mängeln Ansprüche nach deutschem Recht geltend machen.

Händler vermittelt Verkauf

In den meisten Fällen ist der deutsche Händler aber Vermittler. Der Kaufvertrag kommt zwischen Ihnen und einem ausländischen Vertragshändler zustande. Für den Kaufvertrag gilt dann in der Regel ausländisches Recht.

Vermittlungsvertrag

Achten Sie beim Vermittlungsvertrag auf Folgendes:

  • Im Vertrag sollten Preis, Liefertermin und Ausstattungsdetails schriftlich festgehalten sein.

  • Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Überführungs- und Bereitstellungskosten im Kaufpreis enthalten sind und dass eine EG-Typgenehmigung (CoC) vorliegt.

  • Halten Sie vertraglich fest, dass das Fahrzeug fabrikneu ist und importiert wurde. Kann der Importeur das nicht bestätigen, war es unter Umständen schon einmal zugelassen.

  • Zahlen Sie den Kaufpreis erst bei Übergabe. Eine Anzahlung kann wegen vieler "schwarzer Schafe" auf dem Markt riskant sein.

Übergabe durch den Vermittler

Bei der Übergabe muss Ihnen der Verkäufer die deutschen Zulassungsbescheinigungen (Teil 1 und Teil 2) aushändigen. Übernehmen Sie das Auto ohne Zulassung, muss er Ihnen die ausländische Originalrechnung und die ausländischen Kfz-Dokumente übergeben. Damit lassen Sie das Auto später in Deutschland zu.

Besonders wichtig ist, dass Sie die Garantieunterlagen (Serviceheft und evtl. Garantiekarte) mit dem Stempel des ausländischen Vertragshändlers (mit dortigem Auslieferungsdatum) und der Eintragung der Fahrgestellnummer bekommen.

Neuwagengarantie

Kommt das Auto aus einem EU-Land, sind alle Vertragswerkstätten in der EU zu Garantieleistungen verpflichtet, wenn Sie die Garantie-Urkunde und das abgestempelte Serviceheft vorlegen können.

Die Dauer der Garantie beträgt in der Regel zwei bis drei Jahre. Sie läuft häufig schon zu dem Zeitpunkt, an dem das Auto vom ausländischen Händler erstmals zugelassen oder an den Importeur übergeben wird – also nicht erst mit der Übergabe an den Käufer bzw. die Käuferin in Deutschland.

Nach Ablauf der Garantiefrist gewähren die Hersteller bei Reimporten meistens keine freiwilligen Kulanzleistungen. Kommt das Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Land, müssen Sie die Garantieansprüche im Ausland geltend machen.

Neben der Garantie haben Sie bei Mängeln am Neuwagen auch Ansprüche gegen den Verkäufer. Dafür gilt ausländisches Recht, wenn der Kaufvertrag mit dem Händler im Ausland geschlossen wurde.

Autokauf in der EU: Informationen zum Download

Hier finden Sie alle Informationen zum Reimport:

Kauf eines Neufahrzeuges innerhalb der EU – Reimport
PDF, 179 KB
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Zulassung in Deutschland

Bei der Zulassungsstelle müssen Sie folgende Papiere vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

  • Elektronische Versicherungsbestätigung des Kfz-Haftpflichtversicherers (EVB)

  • Kaufrechnung oder Kaufvertrag im Original

  • Ausländische Fahrzeugpapiere im Original

  • CoC (EU-Typengenehmigung)

  • Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer

  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke (Vordruck bei der Zulassungsstelle erhältlich)

Neufahrzeuge, für die es keine EG-Typgenehmigung (CoC) gibt, müssen bei der technischen Prüfstelle (z.B. TÜV oder Dekra) zur Einzelabnahme vorgeführt werden.

Die fertige deutsche Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 bekommen Sie von der Zulassungsstelle ausgehändigt.

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