Außerordentliche Kündigung der Kfz-Versicherung

Gegen Ende eines jeden Jahres verschicken viele Kfz-Versicherungen ihre Beitragsrechnungen für das nächste Versicherungsjahr. Teilweise mit kräftigen Beitragserhöhungen. Haben Sie die ordentliche Kündigungsfrist Ihrer Kfz-Versicherung verpasst? Dann können Sie weitere Kündigungsmöglichkeiten prüfen.

Denn neben dem ordentlichen Kündigungsrecht (ein Monat vor Vertragsende – meist der 31.12. eines Jahres) gibt es auch das außerordentliche Kündigungsrecht, zum Beispiel bei Tariferhöhung, Beitragserhöhung durch Änderung der Typ- bzw. Regionalklasse, Bedingungsänderungen oder nach einem Schadenfall.

Hier finden Sie die Details:

Beitragserhöhungen

Ab Eingang der Benachrichtigung des Versicherers haben Versicherte einen Monat lang Zeit, die außerordentliche Kündigung mit Angabe des Kündigungsgrundes (also der Beitragserhöhung) dem Versicherer gegenüber auszusprechen. Normalerweise hat der Versicherer den Kunden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Erhöhung zu informieren. Doch auch, wenn der Versicherer diese Information später verschickt, gilt die Kündigungsfrist von einem Monat ab Eingang des Schreibens beim Kunden. Bei einem Eingang Mitte Dezember gilt die Frist dann beispielsweise bis Mitte Januar. Wirksam wird die Kündigung immer zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung gelten soll.

Beitragserhöhungen erkennt man meist auf den ersten Blick: Die Prämie mit den gleichen Tarifmerkmalen ist höher als im letzten Jahr.

Doch es gibt auch versteckte Beitragserhöhungen. Das ist dann der Fall, wenn die Prämie zwar niedriger wird, aber nicht in dem gleichen Maße wie der Schadenfreiheitsrabatt – zum Beispiel wenn der Schadensfreiheitsrabatt von 40 auf 35 Prozent sinkt, sich der Beitrag aber nur um 2 Prozent reduziert. Der Versicherer ist dazu verpflichtet, den sogenannten Vergleichsbeitrag in der Rechnung anzugeben. Er muss also angeben, wie hoch der Beitrag unter Berücksichtigung des neuen Schadenfreiheitsrabattes mit der alten Prämienhöhe wäre.

Wer es gerne selbst überprüfen möchte, kann diese Formel benutzen:
alter Beitrag x neuer Beitragssatz : alter Beitragssatz

Ist der Beitrag für das nächste Jahr auf der Rechnung höher, als das Ergebnis dieser Berechnung, dann liegt eine versteckte Beitragserhöhung vor.

Für Beitragserhöhungen durch Änderung der Regionalklasse (Risikoeinstufung des Kfz-Zulassungsortes) oder Typklasse (Schadenstatistik des Fahrzeugmodels) oder einer Bedingungsänderung gilt ebenfalls das Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat.

Das Sonderkündigungsrecht gilt auch dann, wenn nur ein Versicherungsteil (Haftpflicht- oder Kaskoversicherung) erhöht wurde. Das Kündigungsrecht gilt dann für den betreffenden Teil des Vertrags, kann aber bedingungsgemäß auch für den gesamten Vertrag ausgesprochen werden.

Es spielt übrigens keine Rolle, um wie viel der Beitrag sich erhöht hat – eine Erhöhung von beispielsweise fünf Cent reicht aus.

Achtung: Es liegt keine Beitragserhöhung vor, wenn dieser durch eigene Risikoveränderungen steigt, zum Beispiel durch:

Prozentrückstufung nach einem SchadenfallErhöhung der Jahreskilometer oder anderen Veränderungen von Tarifmerkmalen (z.B. anderer Fahrerkreis, Wegfall der Garage, etc.) Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk

Nach einem Schadensfall

Auch im Schadensfall steht dem Versicherungsnehmer wie dem Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für den Versicherungsnehmer beginnt dabei die Kündigungsfrist von einem Monat in dem Moment, in dem er von der Anerkennung oder Ablehnung der Leistungspflicht seines Versicherers Kenntnis erlangt. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als dem Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. Die Wirkung der Kündigung kann sofort oder zum Ablauf des Versicherungsjahres gelten.

Generell zu beachten

Zu einer außerordentlichen Kündigung muss immer eine Begründung angegeben sein und bei der Kündigung ist zumeist mindestens die Textform notwendig. Das heißt, die Kündigung muss per E-Mail, Fax oder Brief übermittelt werden. Bitte beachten Sie jedoch die Kündigungsvorschriften Ihres Versicherungsvertrages. Gerade bei älteren Versicherungsverträgen wird die Kündigung per Fax oder E-Mail nicht immer akzeptiert.

Tipp Icon

Hinweis

Bestehende Verträge sollte man nur kündigen, wenn man bei dem anderen Versicherungsanbieter zu den gewünschten Prämien und Konditionen auch angenommen wird!