Polizeikontrolle: Was ist verboten, was ist erlaubt?

Im Video: Polizeikontrolle – Was die Beamten nicht von Ihnen verlangen dürfen ∙ Bild: © ADAC/David Klein/imago images, Video: © ADAC e.V.

Für viele ist eine Polizeikontrolle unangenehm. Welche Rechte und Pflichten Autofahrerinnen und -fahrer in einer solchen Situation haben und was Polizistinnen und Polizisten nicht verlangen dürfen.

  • Personalien angeben, Fahrzeugpapiere und Führerschein vorzeigen

  • Bestimmte Fragen muss man nicht beantworten

  • Wann ein Durchsuchungsbeschluss nötig ist

Wie verhält man sich bei einer Kontrolle?

Bei allgemeinen Verkehrskontrollen müssen Autofahrerinnen und -fahrer nicht jeder Aufforderung von Polizeibeamtinnen und -beamten nachkommen. Grundsätzlich gilt: Wenn diese Sie von einem Einsatzfahrzeug aus zum Anhalten auffordern, Ruhe bewahren, bei der nächstmöglichen Gelegenheit anhalten und der Polizei das durch Blinken und langsameres Fahren anzeigen. Der Aufforderung, einem Polizeifahrzeug nachzufahren, sollten Sie unbedingt Folge leisten. Bei Missachtung drohen 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.

Bei der Kontrolle sollten Sie sich immer so verhalten, dass sich die Polizistinnen und Polizisten nicht bedroht fühlen. Auf informative Fragen, etwa wo Sie gerade herkommen, muss man nicht antworten. Personalien dagegen müssen angegeben, Fahrzeugpapiere und Führerschein ausgehändigt werden.

Auch Gegenstände, die grundsätzlich im Fahrzeug mitgeführt werden müssen, wie z.B. Warndreieck, Warnweste und Verbandkasten sind gemäß § 31 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auf Verlangen vorzuzeigen. Kommen Sie der Aufforderung nicht nach oder fehlen diese Gegenstände, kann die Polizei ein Verwarnungsgeld verhängen.

Fällt ein Verwarnungsgeld an, sind Sie nicht gezwungen, an Ort und Stelle zu bezahlen. Bei einem Bußgeld ab 60 Euro, zum Beispiel für einen Rotlichtverstoß, muss die Polizei ein Bußgeldverfahren einleiten. Der Bescheid wird dann zugeschickt.

Alkoholtest ist keine Pflicht

Niemand ist verpflichtet, einer Atemalkoholmessung oder einem Drogenschnelltest zuzustimmen. Verweigern Sie dies, und hat die Polizei den Verdacht, dass Sie unter Alkohol- bzw. unter Drogeneinfluss stehen, kann Sie die Polizei allerdings für die Blutabnahme mitnehmen.

Zum Promillerechner: Berechnen Sie Ihren Promille-Wert und die dafür typischen Strafen.

Auto durchsuchen erlaubt?

Die Polizei darf das Auto bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle weder durchsuchen, noch Türen öffnen oder ins Fahrzeug greifen. Dazu benötigt sie einen Durchsuchungsbeschluss oder es muss der Verdacht einer Straftat vorliegen, sodass Gefahr im Verzug und sofortiges Handeln nötig ist. Dann dürfen Gegenstände, zum Beispiel auch ein verbotener Blitzerwarner, sofort sichergestellt werden.

Auch wenn die Beamtinnen und Beamten jemanden durchsuchen oder in Taschen nach Gegenständen suchen möchten, benötigen sie einen Durchsuchungsbeschluss oder es muss Gefahr im Verzug sein.

Darf die Polizei das Handy überprüfen?

Nein. Nur, wenn ein Verdacht auf eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit besteht. Auch hier brauchen die Beamtinnen und Beamten einen Durchsuchungsbeschluss oder es ist Gefahr im Verzug.

Bei Vorwürfen an den Anwalt wenden

Bei einem Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit muss sich der Autofahrer bzw. die Autofahrerin nicht zum Vorwurf äußern. Bleibt die Belehrung durch die Polizei hierüber aus, kann die Aussage des Fahrers bzw. der Fahrerin später nicht oder nur sehr eingeschränkt gegen ihn bzw. sie verwendet werden. In jedem Fall sollte sich jeder überlegen, ob und wie er sich zu einem Vorwurf äußert. Oft empfiehlt es sich, darauf hinzuweisen, dass man erst juristischen Rat einholen möchte.

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