Grundsätzlich müssen Nachrüst-Partikelfilter die Anforderungen der Anlage XXVI StVZO erfüllen und über eine entsprechende Betriebserlaubnis für das nachzurüstende Fahrzeugmodell verfügen.
Handelt es sich um ein Filtersystem, das zusätzlich zum vorhandenen Oxidationskatalysator in die Abgasanlage eingebaut wird, müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorgeschaltete Katalysatoren vor der Nachrüstung eines Partikelfilters erneuert werden, wenn diese länger als fünf Jahre oder mehr als 80.000 Kilometer im Fahrzeug verbaut waren. Ist das Filtersystem dagegen eine Kombination aus Oxidationskatalysator und Partikelfilter – wie überwiegend für die Nachrüstung angeboten – das an Stelle des vorhandenen Oxidationskatalysators eingebaut wird, ist die Laufleistung bzw. das Alter des Fahrzeuges unbedeutend.
Die Nachrüstung eines genehmigten Partikelfilters kann in allen Werkstätten erfolgen, die zur Durchführung der Abgasuntersuchung (AU) berechtigt sind. Sie bestätigen die Umrüstung mit einer Abnahmebescheinigung (gemäß Anhang V zur Anlage XXVI StVZO) zur Vorlage bei der Zulassungsstelle. Hat eine andere Stelle den Einbau des Partikelfilters vorgenommen, muss die Abnahme von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem gleichgestellten Prüfer durchgeführt und bescheinigt werden.