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An der Tankstelle

Sie befahren das Tankstellengelände, plötzlich löst sich ein Zapfhahn und beschädigt Ihr Fahrzeug. Sie wollen zahlen, doch der Kassierer verweigert die Annahme ihres 500-Euro-Scheins. Der Preis an der Anzeigetafel weicht von dem an der Zapfsäule ab. Wie Sie sich in solchen Situationen verhalten, können Sie hier nachlesen.

Falsch getankt - Was tun?


  • Schäden durch Zapfpistole - wer haftet?

    Stellen Sie sich vor, Sie befahren das Tankstellengelände. Plötzlich löst sich ein Zapfhahn, schleudert gegen Ihr Fahrzeug und beschädigt es. Oder ein vergleichbarer Fall: Sie betanken gerade Ihr Fahrzeug. Währenddessen löst sich ein anderer Zapfhahn aus der Zapfsäule und fällt gegen Ihr Fahrzeug. Da stellt sich die Frage, wer haftet in solchen Fällen?

    Scheidet ein Fehlverhalten des Tankenden aus, so haftet der Tankstellenbetreiber für den Schaden am Fahrzeug, da er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der Tankstellenbetreiber kann sich nicht mit der Begründung entlasten, dass möglicherweise ein zuvor Tankender den Zapfhahn nicht ordnungsgemäß eingehängt hat, denn das Risiko eines Fehlverhaltens anderer Nutzer trägt der Tankstellenbetreiber und nicht der Kunde.

    Die Gerichte begründen die Haftung des Tankstellenbetreibers folgendermaßen: Selbstbedienungstankstellen dienen der Kostenersparnis. Als es solche noch nicht gab und ein Fehlverhalten des Tankwarts vorlag (z. B. beim Einhängen der Zapfpistole), so haftete der Tankstellenbetreiber für den Tankwart. Der Betreiber, der die Vorteile der Automatisierung des Tankvorgangs zieht, muss damit auch für eine Fehlbedienung durch einen Kunden haften und kann sich nicht darauf berufen, dass derartige Schäden dem allgemeinen Lebensrisiko anderer Kunden zuzurechnen sind.


  • Karte oder 500-Euro-Schein als Zahlungsmittel

    Ist der Tankstellenbetreiber verpflichtet, auch einen 500-Euro-Schein oder Kartenzahlung zu akzeptieren? Diese Frage stellt sich so mancher Kunde, denn viele Tankstellen verweigern beispielsweise aus Angst vor Falschgeld die Annahme von 500-Euro-Scheinen.

    Weist die Tankstelle schon an den Zapfsäulen darauf hin, dass Karten oder auch 500-Euro-Scheine nicht akzeptiert werden, ist ein solches Verhalten rechtlich nicht zu beanstanden. Das deutsche Recht setzt die Vertragsfreiheit höher als die Akzeptanz des gesetzlichen Zahlungsmittels. Hat der Tankstellenbetreiber allerdings vorher nicht auf eine derartige Vertragseinschränkung hingewiesen, gerät er in Annahmeverzug, wenn der Kunde erst getankt hat und bei der Bezahlung abgewiesen wird. Der Tankstellenbetreiber muss dann u. a. für die Mehraufwendungen aufkommen, die der Kunde hat, um die Schuld zu begleichen (z. B. für doppelte Fahrtkosten).

    Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema legen bislang jedoch nicht vor.


  • Preiserhöhung nach Einfahren in Tankstelle

    Täglich schwankende Benzinpreise und mehrfach wechselnde Preisauszeichnungen an den Anzeigetafeln, führen immer wieder zu Verärgerungen des Verbrauchers.
    Im Vertrauen auf den an der Preistafel ausgewiesenen Preis befährt der Kunde das Tankstellengelände. Ohne auf die Preisauszeichnung an der Zapfsäule zu achten, beginnt er mit dem Tankvorgang, im Glauben heute günstiger zu tanken. An der Kasse wird ihm jedoch nicht der günstige Kraftstoffpreis berechnet, sondern der deutlich höhere Preis von der Zapfsäule. Oft erhöht sich der Preis um mehrere Cent pro Liter zwischen dem Zeitpunkt des Einfahrens in den Tankstellenbereich und dem eigentlichen Tankvorgang.

    Dabei wird der Preis nicht während des Tankvorgangs erhöht, denn das ist aus technischen Gründen gar nicht möglich. Entscheidend für den Literpreis bei Rechnungsstellung ist immer der Preis an der Zapfsäule beim Abheben des Zapfhahns.

    Die Preisumstellungen werden zumeist zentral über ein mit den Mineralölgesellschaften vernetztes Computersystem vorgenommen. Dabei kann es bei der Umstellung zu einer teilweise minutenlangen Differenz der Preise kommen. Diese unterschiedlichen Preisangaben durch die zeitlich verschobene Preisumstellung zwischen Anzeigetafel und Zapfsäule führen berechtigterweise zu Unverständnis bei den Kunden.

    Nach Ansicht des ADAC müssen die Kraftstoffpreise an den Tankstellen so ausgezeichnet werden, dass sie für den heranfahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Anzugeben sind nach der Preisangabenverordnung (PAngV) "die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise)". Es gilt der Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit. Die angegebenen Preise an den Anzeigetafeln müssen die tatsächlich verlangten Preise sein. Anderenfalls kommt es zu Irreführung des Verbrauchers.

    Der ADAC fordert daher eine gleichzeitige Umstellung der Preise an den großen Preistafeln und den Zapfsäulen. Der Verbraucher muss sich auf die Preisangaben der Preistafeln verlassen können!

    Nach dem Befahren der Tankstelle sollte der Kunde den Preis an der Zapfsäule nochmals genau prüfen - oft ist der Preis sogar erst mit dem Abheben der kraftstoffspezifischen Zapfhahns im Display der Zapfsäule erkennbar. Bei Abweichungen notfalls den Zapfhahn wieder einhängen und nicht an der Tankstelle tanken!


  • Bezahlung vergessen? Vorsicht vor zusätzlichen Ermittlungskosten!
    Verlassen Sie als Kunde nach dem Tanken das Tankstellengelände ohne die Rechnung zu zahlen, müssen Sie damit rechnen, dass zusätzlich zu dieser Forderung noch Ermittlungskosten (z. B. Anwaltsgebühren, Auslagenpauschalen oder Detektivkosten) verlangt werden.

    Der Tankstellenbetreiber muss keine gesonderte Mahnung zusenden und Sie darauf hinweisen, dass es zu weiteren Kosten kommen kann. Nach Ansicht des BGH ist es für Tankstellenkunden selbstverständlich, dass die Rechnung unverzüglich zu zahlen ist. Für den Betreiber hingegen ist es unzumutbar, eine gesonderte Zahlungsaufforderung, die mit nicht erstattungsfähigem, kostenträchtigem Ermittlungsaufwand verbunden ist, zu versenden.

Kontakt

Mehr rechtliche Informationen? Ihre Anwälte der Juristischen Zentrale des ADAC beantworten Ihre Fragen per E-Mail oder telefonisch unter der Service-Hotline: 0 180/5 10 11 12 *
* (0,14 €/Min aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, max. 0,42 €/Min. aus Mobilfunknetzen).

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