Durch die Neufassung des § 41a StVZO (im Rahmen der 42. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) werden die Vorschriften für die Zulassung und für den Betrieb von Druckgasanlagen neu geregelt. Die Anforderungen der ECE-Regelungen 110 und 115 sind jetzt verbindlich vorgeschrieben. Die Neuregelungen gelten seit 1. April 2006.
Fahrzeuge, die serienmäßig mit einer Erdgasanlage ausgerüstet sind, müssen nach Inkrafttreten der Vorschriften bei der Typgenehmigung nach ECE-R 110 überprüft worden sein.
In bereits zugelassenen Fahrzeugen dürfen ab diesem Stichtag nur noch Gasanlagen nachgerüstet werden, die eine Genehmigung nach ECE-R 115 besitzen. Liegt diese Genehmigung nicht vor (und sind etwa nur die einzelnen Bauteile nach ECE-R 110 geprüft), erlischt die Betriebserlaubnis und das Fahrzeug muss im Rahmen einer Einzel-Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO neu zugelassen werden. Da hierbei Probleme durch fehlende Unterlagen (z.B. Abgasgutachten) nicht auszuschließen sind und erhebliche Mehrkosten entstehen, empfehlen wir grundsätzlich nur Gasanlagen nachzurüsten, die nach ECE-R 115 genehmigt wurden.
In Bezug auf die einzelnen Bauteile wird zwar auch in der ECE-R 115 auf die Anforderungen der ECE-R 110 verwiesen, darüber hinaus muss jedoch der Anlagenhersteller u.a. nachweisen, dass das Abgasverhalten des Kraftfahrzeuges durch die Nachrüstung nicht negativ beeinflusst wird. Zusätzlich müssen jeder Gasanlage technische Handbücher für Einbauer und Benutzer beigelegt werden. Gasanlagen, die nach ECE-R 115 genehmigt wurden, erkennt man am ECE-R-115-Genehmigungsschild, das jeder Anlage vom Hersteller beigelegt ist und nach dem Einbau des Systems gut sichtbar im Fahrzeug angebracht werden muss.
Um sicherzustellen, dass die Gasanlage korrekt eingebaut wurde und ein sicherer Betrieb gewährleistet ist, muss das Fahrzeug anschließend einer Gas-Systemeinbau-Prüfung (GSP) unterzogen werden. Die Kosten hierfür betragen 100 € (Gebühren-Nr. 413.6.2). Die GSP können amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sowie dafür anerkannte Kfz-Werkstätten durchführen, sofern diese den Einbau der Gasanlage selbst vorgenommen haben.
Nach erfolgter Prüfung ist die Nachrüstung unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden und die Eintragung in die Fahrzeugpapiere zu veranlassen.