Keine abschreckenden Formulare mehr bei der Rückforderung von Steuern und Gebühren nach einer Flugstornierung
Eine Fluggesellschaft darf einen Fluggast nicht mit abschreckenden und komplizierten Antragsformularen davon abhalten, nach einer Flugstornierung die gezahlten Steuern und Gebühren zurückzufordern. Dies stellte das Landgericht Köln mit Urteil vom 28.10.2010 (Az. 31 O 76/10) fest. Im vorliegenden Fall fand sich auf der Internetseite der beklagten Fluggesellschaft die Bitte an die Fluggäste für die Rückerstattung der Steuern und Gebühren ein umfangreiches Antragsformular auszufüllen und dieses komplett mit den original Reiseunterlagen in ungeknicktem Zustand per Einschreiben an die Fluggesellschaft zu senden. Zusätzlich sollten sämtliche Mitreisenden die gemachten Angaben durch ihre Unterschrift bestätigen. Nach Ansicht des Gerichts stellt dieses Verfahren ein belastendes, unverhältnismäßiges Hindernis für den Verbraucher dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher durch die Formulierungen davon ausgeht, dass er das Formular verwenden muss und es sich nicht nur um eine Bitte handelt. Das Verfahren ist geeignet, den Fluggast davon abzuhalten, überhaupt Rückforderungen nach einer Flugstornierung zu stellen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass es regelmäßig um die Erstattung relativ geringer Beträge geht, so dass die Schwelle für den Verbraucher, sich von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten zu lassen, niedrig ist.