Fahrzeugschaden nach fehlerhafter Eintragung im Serviceheft
Trägt eine Kfz-Werkstatt nach einer Inspektion eine Leistung (Zahnriemenwechsel) im Serviceheft ein, die nicht ausgeführt wurde, wird diese Leistung bei der nächsten Inspektion daraufhin auch nicht erbracht und kommt es daraufhin zu einem Schaden am Fahrzeug, haftet die Werkstatt für diesen Schaden wegen einer mangelhaften Nebenleistung. In dem vom OLG München am 02.04.09 entschiedenen Fall (Az. 7 U 3028/07, ADAJUR Dok.Nr. 83189) gab die Klägerin bei Ihrer Werkstatt eine Inspektion in Auftrag, die einen turnusmäßigen Zahnriemenwechsel vorsieht. Dieser Zahnriemenwechsel wurde zwar im Serviceheft dokumentiert, jedoch nicht tatsächlich durchgeführt. Bei einer darauffolgenden Inspektion wurde der Wechsel aufgrund dieser Eintragung ebenfalls nicht durchgeführt, da die Werksatt davon ausging, der Zahnriemen wurde bereits ausgewechselt. Im nachfolgenden Jahr erlitt das Fahrzeug der Klägerin einen kapitalen Motorschaden, der auf den unterlassenen Zahnriemenwechsel zurückzuführen war. Die Fahrzeugeigentümerin verlangte daraufhin Schadenersatz von der Werkstatt, die die fehlerhafte Eintragung vorgenommen hatte, für die umfangreiche Motorreparatur. Die Richter des OLG München haben diesbezüglich rechtskräftig festgestellt, dass eine Kfz-Werkstatt wegen mangelhafter Nebenleistung nach § 634 Nr. 4 BGB in Anspruch genommen werden kann, wenn sie bei einer Fahrzeuginspektion eine Erneuerung des Zahnriemens einträgt, obwohl dies tatsächlich nicht erfolgt ist und ein Schaden zwar nicht unmittelbar durch die fehlerhafte Eintragung aber deshalb eintritt, weil die Arbeiten wegen des Eintrags nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.