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Reiseregeln in den Alpenländern

Im Ausland werden Sie oftmals mit Verkehrsregeln konfrontiert, die Sie so aus Deutschland nicht kennen. Um Sie bei Ihrem Winterurlaub vor diesen Überraschungen zu bewahren, haben wir die Reiseregeln für die Wintersaison in den Alpenländern für Sie zusammengestellt.

Mehr Informationen zum Reiseland

  • Österreich

    • In Österreich besteht keine generelle Winterreifen-Ausrüstungspflicht in den Wintermonaten. Autofahrer müssen aber bei tatsächlich winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Schneematsch, auf schneebedeckten oder vereisten Fahrbahnen Winterreifen oder Schneeketten montiert haben. Die Winterreifen müssen im Bedarfsfall an allen Rädern angebracht sein; an Stelle von Winterreifen können auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden.
      Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen mindestens eine Profiltiefe von 5 mm bei Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen bei Radialbauart aufweisen, sonst gelten sie nicht als Winterreifen. Nach Auffassung unseres österreichischen Partnerclubs ÖAMTC sind Ganzjahresreifen nur dann als "Winterreifen" anzusehen, wenn sie über eine M+S Kennzeichnung verfügen.
      Diese Verpflichtung gilt vom 1. November bis 15. April des Folgejahres.
      Wer in Österreich bei winterlichen Straßenverhältnissen im Zeitraum von 01. November bis 15. April ohne Winterreifen fährt, dem droht eine Geldbuße in Höhe von 35 Euro, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer können bis zu 5.000 Euro fällig werden.

      Anhänger fallen nicht unter die Winterreifen-Ausrüstungspflicht.

      Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) müssen im Zeitraum vom 01.11. bis 15.4. des Folgejahres zumindest an den Rädern einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein. Für Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenker gilt diese Verpflichtung vom 01.11. bis 15.3. des Folgejahres.

    • Schneekettenpflicht besteht grundsätzlich dort, wo man auf ein rundes Schild mit blauem Grund und Schneeketten-Symbol trift.

      Schneeketten müssen auf alle Räder der angetriebenen Achsen montiert werden. Bei Allradfahrzeugen müssen auf mindestens zwei Antriebsrädern (gemäß Empfehlung des Fahrzeug-Herstellers) Ketten aufgezogen werden.

      Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenker sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) müssen im Zeitraum vom 01.11. bis 15.4. des Folgejahres geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten unmöglich ist sowie Autobusse im Linienverkehr.

    • Die Lichtpflicht ist mit Wirkung vom 01.01.2008 entfallen.

    • Achtung: Kommen sich auf engen Bergstraßen zwei Fahrzeuge entgegen, darf keiner auf ein Vorfahrtsrecht pochen. Es muss generell derjenige warten oder zurücksetzen, dem dies leichter zumutbar ist.


  • Tschechien
    In Tschechien gilt zwischen dem 01.November und dem 31.März des Folgejahres eine allgemeine Winterreifenpflicht. Autos müssen in Tschechien dann bei Schnee, Eis und Matsch auf allen Achsen mit Winterreifen ausgestattet sein. Die Reifen müssen jeweils mit M+S, M.S. oder M&S gekennzeichnet sein. Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 4 mm beim PKW bis 3,5 t z.G.G. und 6 Milimeter beim LKW aufweisen. Bei Verstößen drohen Geldbußen zwischen 61,50 bis 102,50 Euro.
  • Schweiz

    • Für die Verwendung von Winterreifen gibt es keine gesetzliche Regelung; ihre Benutzung wird jedoch bei entsprechenden Straßenverhältnissen empfohlen, zumal bei einem Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen eine erhebliche Mithaftung in Betracht kommt.

    • Das Anlegen von Schneeketten kann durch das Verkehrszeichen "Schneeketten obligatorisch" angeordnet werden. Fahrzeuge dürfen die so ausgeschilderte Strecke nur befahren, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppel- oder Zwillingsrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite mit Schneeketten aus Metall versehen sind. Das Ende der Schneekettenpflicht wird mit dem Schild "Ende des Schneeketten-Obligatoriums" signalisiert.

      Auch Allrad-Fahrzeuge unterliegen grundsätzlich der Kettenpflicht. Allerdings können Ausnahmen hiervon zugelassen werden, und zwar durch den Zusatz "4x4 ausgenommen" auf dem Schneekettenschild. Für den Kanton Graubünden gilt, dass dort Allrad-Fahrzeuge die bedeutenden Straßen in die Wintersportorte auch ohne Schneeketten befahren dürfen.

    • Wer gegen ein Schneekettengebot verstößt, muss mit 100 Franken (73 Euro) Geldbuße rechnen.

    • Für Tunnels und Galerien ist immer Abblendlicht vorgeschrieben. Bei Missachtung droht eine Geldbuße ab 40 Franken (ca. 32 Euro).

    • Auf Bergstrecken hat bei gleichen Fahrzeugtypen immer der aufwärts Fahrende das Vorfahrtsrecht, leichtere Fahrzeuge müssen schwereren ausweichen. Auf Bergpoststraßen (erkennbar am Posthornsymbol) haben Post- und Linienbusse grundsätzlich Vorfahrt.


  • Frankreich

    • Für Gebirgsstraßen kann die Benutzung von Winterreifen ("Pneus neige") vorgeschrieben werden. Diese Strecken sind dann durch Schilder gekennzeichnet.

    • Auf manchen Gebirgsstraßen besteht Schneekettenpflicht, die durch Verkehrszeichen signalisiert wird. Schneeketten dürfen grundsätzlich nur auf schneebedeckten Straßen benutzt werden.
      Bei Benutzung von Schneeketten müssen diese auf die Räder der Antriebsachse montiert werden.

    • Bei Verstößen gegen die Winterreifen- bzw. Schneekettenpflicht droht eine Geldbuße von 135 EUR.

    • Auf Bergstraßen gelten im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie in der Schweiz. In Tunnels und Galerien ist immer Abblendlicht vorgeschrieben. Verstöße kosten mindestens 25 Euro Strafe.


  • Italien

    • Für einzelne Streckenabschnitte kann zu bestimmten Zeiten und bei entsprechenden Wetterverhältnissen kurzfristig die Benutzung von Winterreifen vorgeschrieben werden. Im Aostatal gilt generell von Mitte Oktober bis Mitte April des Folgejahres eine Winterreifenpflicht (anstelle von Winterreifen können auch Sommerreifen mit Schneeketten benutzt werden)
    • Bei Verstößen gegen die angeordnete Winterreifenpflicht drohen Geldbußen bis 80 EUR.
    • Für die Schneekettenverwendung bestehen keine besonderen Vorschriften.

    • Die Straßen sind oft nicht oder nur unzureichend gestreut, deshalb Tempo und Fahrweise den winterlichen Verhältnissen anpassen. 

    • Auf allen Landstraßen und Autobahnen besteht auch tagsüber die Pflicht, das Abblendlicht einzuschalten.

    Tipp: Aufgrund unterschiedlicher regionaler Regelungen sollten sich Italienreisende vor Antritt der Reise über eine etwaige Winterreifenregelung erkundigen.
  • Slowenien

    • Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t besteht vom 15. November bis zum 15. März des Folgejahres sowie bei winterlichen Straßenverhältnissen Winterreifenpflicht . Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen. Anstelle von Winterreifen können auch Ganzjahresreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 3 mm verwendet werden. Anstelle von Winterreifen können auch Sommerreifen mit Schneeketten verwendet werden, wobei auch hier die Mindestprofiltiefe 3 mm betragen muss.

    • Bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht droht eine Geldbuße von 120 EUR.

    • Die Benutzung des Abblendlichts auch tagsüber ist für alle Fahrzeuge ganzjährig vorgeschrieben.


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