Sonderrechte Feuerwehr: Feuerwehrmann im Privat-Pkw

Feuerwehrmann öffnet Kofferraum eines Autos
Sonderrechte auf der Einsatzfahrt ja, aber nur sehr zurückhaltend© iStockphoto/Joerg Huettenhoelscher

Dürfen Feuerwehrleute während einer Einsatzfahrt im Privat-Pkw Sonderrechte in Anspruch nehmen? Was gilt für die freiwillige Feuerwehr? ADAC Clubjuristinnen und -juristen klären auf.

  • Sonderrechte befreien von den StVO-Pflichten

  • Auch freiwillige Feuerwehr hat Sonderrechte

  • Beim Privat-Pkw kein Recht auf freie Bahn

Das bedeuten Sonderrechte

Die gesetzliche Regelung der Sonderrechte findet sich in § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Sonderrechte befreien u.a. die Feuerwehr von den StVO-Pflichten, ändern jedoch nicht direkt die Verkehrsregeln und -gebote. Die Rechte von anderen Verkehrsteilnehmenden werden zugunsten von Einsatzfahrzeugen jedoch eingeschränkt, sodass deren Fahrerinnen und Fahrer jene Rechte unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt missachten dürfen.

Freiwillige Feuerwehr hat auch Sonderrechte

Zur Feuerwehr gehören die Berufsfeuerwehr, die freiwillige Feuerwehr und die freiwilligen Pflicht- und Werkfeuerwehren. Sie alle können von den Sonderrechten Gebrauch machen.

Sonderrechte bei Fahrt mit Privat-Pkw

Da der Gesetzestext nur von der Institution "die Feuerwehr" spricht und nicht von konkreten Einsatzfahrzeugen, sind auch Fahrten mit privaten Fahrzeugen von der Vorschrift umfasst. Wenn ein Einsatzbefehl vorliegt, und es zur Gefahrenabwehr dringend geboten ist, darf ein Angehöriger bzw. eine Angehörige der Feuerwehr also auch bei der Fahrt mit dem privaten Pkw zur Feuerwehrstation oder Sammelstelle Sonderrechte geltend machen.

Da der private Pkw weder Martinshorn noch Blaulicht besitzt, dürfen Sonderrechte nur sehr zurückhaltend in Anspruch genommen werden. Die erlaubte Geschwindigkeit darf dann zum Beispiel nur mäßig überschritten werden.

Sonderrecht nur bei "hoheitlichen Aufgaben"

Sonderrechte dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein konkreter Einsatzbefehl vorliegt. Das gilt z.B. auch für die Fahrt zur Feuerwehrstation. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung müssen grundsätzlich ausreichend berücksichtigt werden, wenn man diese Sonderrechte ausübt. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ist nur in Maßen erlaubt.

Im Privatauto müssen Feuerwehrleute immer sicherstellen, dass während der Fahrt unter Nutzung der Sonderrechte keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Voraussetzung ist außerdem immer, dass diese dringend geboten ist.

Das Recht auf freie Bahn

Feuerwehrleute können unter den genannten Voraussetzungen zwar durch die Sonderrechte von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit sein, doch bei Fahrten mit dem privaten Pkw steht ihnen kein Wegerecht zu, d.h. kein Recht auf freie Bahn. Voraussetzung hierfür ist blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (Martinshorn).