Ausnahmsweise ist in Einzelfällen gem. § 98 IRG eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Verstößen möglich, die bereits vor der Umsetzung des RBGeld in Deutschland begangen wurden, und zwar dann,
- wenn die ausländische Behörde den (laut BMJ: das Verfahren abschließenden letzten) Bußgeldbescheid erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Umsetzung in Deutschland ausgestellt hat (maßgeblich ist hier das Datum des Bußgeldbescheids).
oder - wenn ein Gericht im Tatortland (ggf. auch infolge eines Einspruchs) über den Verstoß entschieden hat und die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Umsetzung in Deutschland eintritt.
Da die gesetzlichen Fristen für die Verfolgung eines Verkehrsverstoßes und die Ausfertigung eines Bußgeldbescheids im Ausland relativ lang sind und im Schnitt ein bis zwei Jahre betragen können (zum Vergleich in Deutschland: drei Monate), kann z. B. auch bei bereits im Sommer 2010 festgestellten Verkehrsverstößen nicht ausgeschlossen werden, dass der das Verfahren abschließende Bußgeldbescheid erst nach der Umsetzung des RBGeld in Deutschland ausgestellt und damit hierzulande vollstreckbar wird. Insbesondere in südeuropäischen Ländern (wie z. B. Italien) kann zwischen Begehung der Zuwiderhandlung und der Ausfertigung des Bußgeldbescheids erfahrungsgemäß viel Zeit vergehen.
Beispiel:
Ein deutscher Autofahrer begeht im Juli 2010 einen Verkehrsverstoß in den Niederlanden. Die holländische Behörde stellt den ersten Bußgeldbescheid im August 2010 zu. Da der Betroffene die Zahlungsaufforderung ignoriert, erhält er im September 2010 die im holländischen Recht vorgesehene 1. Mahnung mit einem erhöhten Bußgeld. Da auch diese ignoriert wird, erhält er im Dezember 2010 die 2. und letzte Zahlungsaufforderung aus Holland. Da dies als der das Verfahren abschließende Bescheid anzusehen ist, der nach der Umsetzung in Deutschland ergeht, kann aus diesem grundsätzlich vollstreckt werden.
Gleiches gilt auch, wenn ein bereits vor der deutschen Umsetzung des RBGeld eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid im EU-Ausland von der ausländischen Behörde verworfen wurde und diese erst nach der Umsetzung mittels eines Bescheids über den Rechtsbehelf entscheidet.
Bei gerichtlichen Entscheidungen kommt es hingegen auf das Datum der Rechtskraft an.
Beispiel:
Ein deutscher Autofahrer erhält im August 2010 einen Bußgeldbescheid aufgrund eines im Januar 2010 im EU-Ausland begangenen Verkehrsverstoßes. Er legt gegen diesen im August 2010 fristgerecht Einspruch ein. Das Gericht, das in dem betreffenden Land über den Einspruch entscheidet, weist den Einspruch erst Ende 2010 (nach der Umsetzung des RBGeld in Deutschland) zurück. In diesem Fall ist auch eine Vollstreckung möglich, da die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach der deutschen Umsetzung des RBGeld eintritt.