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EU-weite Bußgeldvollstreckung!

Am 28.10.2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft getreten, das die EU-weite Vollstreckung von Geldbußen ermöglicht. Was bedeutet das? Können ab sofort alle Bußgelder aus dem Ausland in Deutschland volllstreckt werden? Was ist, wenn mein Verkehrsverstoß vor dem 28.10.2010 begangen wurde? Wir haben die FAQs zu diesem Thema für Sie beantwortet.

  • Wo finden sich die Vollstreckungsvorschriften?

    Die Vorschriften zum Vollstreckungsverfahren sind im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) enthalten, und zwar vorwiegend im (neuen) neunten Teil, §§ 86 ff. IRG (Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union).


  • Was wird vollstreckt?

    Gemäß § 87 Abs.2 IRG werden von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in anderen EU-Staaten rechtskräftig verhängte, strafgerichtlich überprüfbare Geldsanktionen vollstreckt. Der Begriff der Geldsanktion umfasst neben Geldbußen und Geldstrafen auch Verfahrenskosten (§ 83 Abs.3 IRG).


  • Welche Behörde ist in Deutschland für die Vollstreckung zuständig?

    Zuständige Behörde für die Prüfung und die Durchführung der Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn.


  • Aus welchen Ländern wird künftig vollstreckt?

    In Deutschland werden Geldsanktionen aus allen EU-Ländern vollstreckt werden, die ebenfalls den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) umgesetzt haben. Von den 27 EU-Mitgliedstaaten haben bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Italien) den RBGeld umgesetzt. In sämtlichen EU-Nachbarstaaten Deutschlands ist die Umsetzung bereits erfolgt.


  • Können auch Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern vollstreckt werden?

    Nein. Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Kroatien, Norwegen, Liechtenstein, oder Schweiz) sind vom RBGeld nicht umfasst.


  • Ab welchem Zeitpunkt treten die Vollstreckungsvorschriften in Kraft?

    Das Umsetzungsgesetz zum EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) ist am 28.10.2010 in Kraft getreten.


  • Ab welchem Betrag sind Bußgelder vollstreckbar? Sind hierbei Verfahrens- und Mahnkosten zu berücksichtigen?

    Es werden Geldsanktionen ab einem Betrag von mindestens 70 Euro u. a. aus Straßenverkehrsverstößen und Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten vollstreckt.

    Nach § 87 Abs.3 IRG umfasst der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten, so dassder zu vollstreckende Betrag inklusive etwaiger Verfahrenskosten zu verstehen ist. Die Bagatellgrenze ist z. B. auch dann erreicht, wenn die Geldbuße 50 Euro und die Verfahrenskosten 25 Euro, also zusammen 75 Euro betragen.


  • Gibt es eine rückwirkende Vollstreckung, z. B. von Bußgeldern aus Verstößen, die vor der Umsetzung des RBGeld begangen wurden?

    Ausnahmsweise ist in Einzelfällen gem. § 98 IRG eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Verstößen möglich, die bereits vor der Umsetzung des RBGeld in Deutschland begangen wurden, und zwar dann,

    • wenn die ausländische Behörde den (laut BMJ: das Verfahren abschließenden letzten) Bußgeldbescheid erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Umsetzung in Deutschland ausgestellt hat (maßgeblich ist hier das Datum des Bußgeldbescheids).

      oder
    • wenn ein Gericht im Tatortland (ggf. auch infolge eines Einspruchs) über den Verstoß entschieden hat und die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Umsetzung in Deutschland eintritt.

    Da die gesetzlichen Fristen für die Verfolgung eines Verkehrsverstoßes und die Ausfertigung eines Bußgeldbescheids im Ausland relativ lang sind und im Schnitt ein bis zwei Jahre betragen können (zum Vergleich in Deutschland: drei Monate), kann z. B. auch bei bereits im Sommer 2010 festgestellten Verkehrsverstößen nicht ausgeschlossen werden, dass der das Verfahren abschließende Bußgeldbescheid erst nach der Umsetzung des RBGeld in Deutschland ausgestellt und damit hierzulande vollstreckbar wird. Insbesondere in südeuropäischen Ländern (wie z. B. Italien) kann zwischen Begehung der Zuwiderhandlung und der Ausfertigung des Bußgeldbescheids erfahrungsgemäß viel Zeit vergehen.

    Beispiel:
    Ein deutscher Autofahrer begeht im Juli 2010 einen Verkehrsverstoß in den Niederlanden. Die holländische Behörde stellt den ersten Bußgeldbescheid im August 2010 zu. Da der Betroffene die Zahlungsaufforderung ignoriert, erhält er im September 2010 die im holländischen Recht vorgesehene 1. Mahnung mit einem erhöhten Bußgeld. Da auch diese ignoriert wird, erhält er im Dezember 2010 die 2. und letzte Zahlungsaufforderung aus Holland. Da dies als der das Verfahren abschließende Bescheid anzusehen ist, der nach der Umsetzung in Deutschland ergeht, kann aus diesem grundsätzlich vollstreckt werden.

    Gleiches gilt auch, wenn ein bereits vor der deutschen Umsetzung des RBGeld eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid im EU-Ausland von der ausländischen Behörde verworfen wurde und diese erst nach der Umsetzung mittels eines Bescheids über den Rechtsbehelf entscheidet.

    Bei gerichtlichen Entscheidungen kommt es hingegen auf das Datum der Rechtskraft an.

    Beispiel:
    Ein deutscher Autofahrer erhält im August 2010 einen Bußgeldbescheid aufgrund eines im Januar 2010 im EU-Ausland begangenen Verkehrsverstoßes. Er legt gegen diesen im August 2010 fristgerecht Einspruch ein. Das Gericht, das in dem betreffenden Land über den Einspruch entscheidet, weist den Einspruch erst Ende 2010 (nach der Umsetzung des RBGeld in Deutschland) zurück. In diesem Fall ist auch eine Vollstreckung möglich, da die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach der deutschen Umsetzung des RBGeld eintritt.


  • Wie läuft das Vollstreckungsverfahren ab?

    Auf Ersuchen des EU-Mitgliedstaats, der eine nichtbezahlte Geldsanktion in Deutschland vollstrecken will, prüft das BfJ anhand der von der ausländischen Stelle vorgelegten Unterlagen die Zulässigkeit der Vollstreckung.

    Erachtet das BfJ die Vollstreckung für zulässig, wird dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen gegeben. Hier kann der Betroffene noch Einwendungen vorbringen. Anschließend entscheidet das BfJ über die Bewilligung der Vollstreckung und stellt diese Bewilligungsentscheidung dem Betroffenen zu (mit der Möglichkeit, dagegen Einspruch einzulegen). Wird kein Einspruch eingelegt, ist die Entscheidung rechtskräftig. Erfolgt daraufhin keine fristgerechte Zahlung, wird vollstreckt.


  • Kann das BfJ das Vollstreckungshilfeersuchen ablehnen?

    Das BfJ muss gem. § 87b IRG die Vollstreckung verweigern, wenn die Vollstreckung unzulässig ist oder Bewilligungshindernisse vorliegen.

    Dies ist u. a. dann der Fall,  

    • wenn der Mindestbetrag von 70 Euro nicht erreicht wird (§ 87b Abs.3 Nr.2 IRG),
    • wenn der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren nicht über seine Rechte belehrt wurde (§ 87b Abs.3 Nr.3 IRG). Dies ist z. B. bereits dann der Fall, wenn das Verfahren im Ausland in einer für den Betroffenen nicht verständlichen Sprache durchgeführt wurde.
    • wenn ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, nicht selbst der Fahrer gewesen zu sein (z. B. weil im betreffenden Land eine Halterhaftung besteht, wie z. B. in Frankreich, Italien oder den Niederlanden), § 87b Abs.3 Nr.9 IRG. Wichtig ist in diesem Fall, dass in einschlägigen Fällen dieser Einspruch bereits (erfolglos) bei der Behörde im Tatortland eingelegt wurde und die entsprechenden Nachweise hierüber vom Betroffenen aufbewahrt werden!

  • Kann sich der Betroffene auch im Vollstreckungsverfahren gegen den ursprünglichen Tatvorwurf der ausländischen Behörde wehren?

    Nein. Einwände gegen den Tatvorwurf und die Ahndung können ausschließlich im Erkenntnisverfahren des Tatortlandes im Rahmen des dort vorgesehenen Rechtswegs vorgebracht werden (idealerweise mit Hilfe eines ADAC-Vertrauensanwalts vor Ort).
    Zudem müssen die dort geltenden Rechtsbehelfsfristen eingehalten werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens durch das BfJ wird die materielle Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Ahndung nicht mehr geprüft.


  • Kann sich der Betroffene gegen die Vollstreckung wehren?

    Stellt das BfJ nach erster Prüfung des Vollstreckungshilfeersuchens keine Zulässigkeitshindernisse fest, wird dem Betroffenen vor Bewilligung der Vollstreckung eine zweiwöchige Anhörungsfrist eingeräumt (§ 87c Abs.1 IRG). Auch gegen den Bewilligungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden (§ 87f Abs.4 IRG). Im Rahmen dieser Anhörung kann (und sollte) der Betroffene eventuell vorliegende Nachweise vorlegen, aus denen sich ein Zulässigkeitshindernis ergibt, also z. B. den ausländischen Bescheid über eine (bedingt durch die Halterhaftung im Tatortland) erfolglose Einspruchseinlegung oder Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in einer für den Betroffenen unverständlichen Sprache geführt wurde (z. B. fremdsprachige Bußgeldbescheide). Wichtig ist es deshalb, dass der Betroffene aus Beweisgründen den einschlägigen Schriftverkehr aufbewahrt.


  • Wird der mit Österreich bestehende Vollstreckungshilfevertrag mit Umsetzung des RBGeld hinfällig?

    Derzeit wohl nicht. Der deutsch-österreichische Amts- und Rechtshilfevertrag in Verwaltungssachen von 1990 bleibt nach derzeitigem Kenntnisstand weiterhin bestehen (Art. 8 RBGeld). Während sich der RBGeld auf die Vollstreckung strafgerichtlich überprüfbarer Entscheidungen beschränkt, bezieht sich der deutsch-österreichische Vertrag ausschließlich auf verwaltungsbehördliche Entscheidungen (und ergänzt damit den RBGeld). Auch künftig können österreichische Behörden grundsätzlich Bußgelder ab einem Mindestbetrag von 25 Euro in Deutschland vollstrecken. Nach Ansicht des ADAC sollte der Vertrag seitens Deutschlands gekündigt werden, da er überholt und in vielen Punkten nicht mehr praxistauglich ist (z. B. Vollstreckungsverweigerung in Deutschland, wenn österreichischer Bescheid nach § 103 Abs.2 KFG wegen Nichtbenennung des Lenkers ergangen ist oder Umgehung der Vollstreckung durch österreichische Betroffene, wenn Einspruch vor deutschem Amtsgericht eingelegt wird).


  • Umfasst die Vollstreckung auch andere Sanktionen wie Führerscheinmaßnahmen?

    Nein. Die Vollstreckung umfasst nur Geldsanktionen. Im Ausland verhängte Führerscheinmaßnahmen gelten grundsätzlich nur im Tatortland.


  • Gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland künftig auch Punkte in Flensburg?

    Nein. Es werden auch künftig nur Punkte für in Deutschland begangene Verkehrsverstöße ins Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen.


  • Was droht bei Wiedereinreise ins Tatortland, wenn in Deutschland – aus welchem Grund auch immer – nicht vollstreckt wird?

    Im Tatortland bleiben rechtskräftige Bußgeldbescheide und Gerichtsentscheidungen weiterhin vollstreckbar. Hier gibt es je nach Land unterschiedliche Verjährungsfristen (z. B. Spanien: vier Jahre, Italien: fünf Jahre). Zu einer Vollstreckung kann es dort z. B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle in dem betreffenden Land kommen.


  • Können auch (deutsche oder ausländische) Inkassobüros künftig ausländische Bußgeldforderungen in Deutschland vollstrecken?

    Nein. Die Vollstreckung obliegt in Deutschland ausschließlich dem BfJ. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Inkassobüros (wie EPC, EMO, hps, Continental-Inkasso, Creditrefom etc.) in ihren Zahlungsaufforderungen auf die (für sie nicht gegebene) Vollstreckungsmöglichkeit nach dem RBGeld verweisen, um Betroffene zu einer zügigen Zahlung zu bewegen.


  • Prognosen?

    Inwieweit es tatsächlich zu einer rigorosen Vollstreckungspraxis in Deutschland kommen wird, ist derzeit ungewiss. Das aufwendige Verfahren und die Tatsache, dass der Vollstreckungserlös im Vollstreckungsstaat (Deutschland) verbleibt, wird möglicherweise die eine oder andere ausländische Bußgeldstelle von einer Vollstreckung absehen lassen.


Kontakt

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