Zur Frage, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als „Unikat“ anzusehenden Kraftfahrzeugs ein über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann urteilte kürzlich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung.
Aus den Gründen
Über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Marktpreise, die etwa durch die Eigenschaft des Fahrzeugtyps als Oldtimer geprägt sind und auf Spezialmärkten für Oldtimer erzielt werden, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für die vom Kläger in Eigenarbeit vorgenommene Umrüstung seines Fahrzeugs kann nicht abgestellt werden.
Auch soweit die Revision darauf hinweist, dass dem Kläger bei einer Ersatzbeschaffung die Vorteile einer Oldtimerzulassung verloren gehen könnten, kann sie keinen Erfolg haben. Ein insoweit möglicherweise eintretender Schaden ist durch den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts erfasst.
BGH vom 02.03.2010
AZ VI ZR 144/09
Weiterreichende Erklärung
Diese Entscheidung mag auf den ersten Blick für Oldtimerliebhaber befremdlich sein. Letztlich ist das Urteil aber kein Abweichen von bisherigen Rechtsgrundsätzen.
Der Kläger hatte ja seinen Wartburg 353 auf einen 353 W umgebaut. Das Gericht hat ihm den Betrag zugesprochen, der erforderlich ist, letztlich einen vergleichbaren 353 W zu erwerben. Rein wirtschaftlich wurde der Kläger also nicht schlechter gestellt.
Vereinfacht ausgedrückt wurden nur die Kosten verweigert, die notwendig wären, einen 353 auf einen 353 W umzubauen. Dieses emotionale Interesse kann aber nicht schadensersatzrechtlich durchgesetzt werden.
Ein Oldtimerliebhaber kann sich gegen solche Schadensfälle nur dadurch absichern, dass er eine Vollkaskoversicherung abschließt, deren Obergrenze bei der Entschädigung nicht nur beim Wiederbeschaffungswert liegt, sondern die im Extremfall den Wiederaufbauwert des verunfallten Fahrzeugs versichert.