Seit 01.08.2002 gibt es Schmerzensgeld auch dann, wenn der Schädiger den Unfall nicht verschuldet hat. Lediglich dann, wenn "höhere Gewalt" zum Unfall führte, also der Autofahrer z.B. durch einen Blitzschlag die Lenkung verreißt und hierdurch ein Schaden entsteht, besteht weder ein Schmerzensgeld- noch ein Schadenersatzanspruch.
Handschriftlich kann auch in diesen Fällen unverschuldeter Unfälle festgelegt werden, dass derjenige Beifahrer die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt trägt, dessen Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Rückstufung führt. Bei Minderjährigen müssen beide Eltern unterzeichnen.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Halter sein privates Kfz für eine gewinnorientierte, gewerbsmäßige Nutzung, z. B. als Mietwagen, benutzt, einen Gewinn erzielt und beabsichtigt, derartige Fahrten zu wiederholen. Die Versicherung muss den Schaden ersetzen, kann aber beim Fahrer oder Halter Rückgriff nehmen. Die Zahlung der reinen Betriebskosten ist unschädlich.
Sozialversicherungsrechtlicher Aspekt
Im Fall des unverschuldeten Unfalls leistet auch die Sozialversicherung. Bezahlt werden allerdings nur die Kosten für Heilbehandlung, Berufshilfe, Sterbegeld, Verletzten- und Hinterbliebenenrente.Sachschäden oder Schmerzensgeld werden von der Sozialversicherung nicht bezahlt. Schmerzensgeld kann von der Kfz-Haftpflichtversicherung gefordert werden, ebenso der Sachschaden der mitfahrenden Personen.