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- Steuerschema: Schadstoffklassen und Gewicht -

Die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile

Rückwirkend zum 1. Januar 2006 wurde die Steuer für alle Wohnmobile unter wie auch über 2.800 kg zulässigem Gesamtgewicht nach Gewicht sowie neu eingeführten "S"-Schadstoffklassen festgesetzt. Und nicht nur das: Der zulassungsrechtliche Begriff "Wohnmobil" wurde enger gefasst.

ADAC-Musterprozess zur Wohnmobilsteuer


  • Emissions-Schlüsselnummern und Schadstoffklassen

    Schritt 1:    
    Die Steuer-Berechnung erfolgt ähnlich wie beim Pkw. Zunächst muss man den Fahrzeugpapieren die „Emissions-Schlüsselnummer“ (Schadstoff-Schlüsselnummer) entnehmen:

    neu: Zulassungsbescheinigungalt: Fahrzeugschein
    wohnmobil_kfz-steuer_neu_zul_95x95wohnmobil_kfz-steuer_alt_zul_95x95

     

    Die Emissions-Schlüsselnummer steht
    - in der seit 1.10.2005 ausgegebenen Zulassungsbe­scheinigung Teil 1 im „Feld 14.1“ (links, in der Mitte des Dokuments)
    - im „alten“ Fahrzeugschein un­ter „Schlüsselnummer – zu 1“ (oben auf dem Dokument). 

    Schritt 2: 

    Mit der gefundenen Schlüsselnummer kann an Hand dieser Tabelle die dazu gehörende Schadstoffklasse ermittelt werden (auf die 2800-kg-Grenze achten!):

    Schadstoffklasse

    Emissions-Schlüsselnummern

     

    Wohnmobile bis 2800 kg zul. GG

    Wohnmobile über 2800 kg zul. GG

    S1

    11…14, 16, 18…24, 28, 29, 34, 40, 77 

    10…12, 30…32, 40…43, 50…53

    S2

    25…27, 35, 41, 49, 50…52, 71

    20…22, 33, 44, 54, 60, 61

    S3

    30, 31, 36, 37, 42, 44…48, 67…70, 72

    34, 45, 55, 70, 71

    S4

    32, 33, 38, 39, 43, 53…66, 73

    35, 80, 81

    S5

    74

    83, 84

    EEV

    75

    90, 91

    Sonstige00…10, 15, 17, 88, 98 

    00, 01, 02, 88, 98

     

    Quelle: ADAC. Die Zuordnung der Schlüsselnummern in dieser Form hat vorläufigen Charakter, deutliche Änderungen sind aber nicht zu erwarten. 

    Schritt 3:

    Über die Schadstoffklassen ergeben sich die Steuersätze. Sie betragen je angefangene 200 kg Gesamtgewicht für Wohnmobile, die   

    a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg 16 Euro, über 2.000 kg 10 Euro  

    b) der Schadstoffklasse S 3 oder S 2 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg 24 Euro, über 2.000 kg 10 Euro  

    c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg 40 Euro, über 2.000 kg bis zu 5.000 kg 10 EURO, über 5.000 kg bis zu 12.000 kg 15 EURO und über 12.000 kg 25 Euro. (Dies gilt ab 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1).

    Schritt 4:  

    So wird gerechnet: 

    Beispiel: Wohnmobil mit 2700 kg zul. Gesamtgewicht, soweit a) oder b) nicht zutrifft: 

    • Es zählt zunächst (und immer) der „Sockelbetrag“ für bis 2000 kg zul. GG.:  Je „angefangene“ 200 kg zu 40 Euro ergeben bei 2000 kg 400 Euro
    • Bleiben 700 kg bis zum Gesamtgewicht unseres Beispiels-Fahrzeugs: 4x „angefangene“ 200 kg zu 10 Euro ergeben 40 Euro.                  

    Somit wären hier pro Jahr 440 Euro fällig.


  • Steuertabelle

    Sie müssen nicht selbst „Sockelbetrag“ und Restgewicht errechnen: Wir haben hier für Sie die neuen Steuersätze, zugeordnet nach Gewicht und Schadstoffklasse, zusammengestellt.

     

    Schadstoffklassen 

    Zulässiges Gesamtgewicht 


    mindestens S 4 


    S 2 – S 3 

    S 1 und schlechter 

    1,8 t 

    144,00 

    216,00 

    360,00 

    2,0 t 

    160,00 

    240,00 

    400,00 

    2,2 t 

    170,00 

    250,00 

    410,00 

    2,4 t 

    180,00 

    260,00 

    420,00 

    2,6 t 

    190,00 

    270,00 

    430,00 

    2,8 t 

    200,00 

    280,00 

    440,00 

    3,0 t 

    210,00 

    290,00 

    450,00 

    3,2 t 

    220,00 

    300,00 

    460,00 

    3,4 t 

    230,00 

    310,00 

    470,00 

    3,6 t 

    240,00 

    320,00 

    480,00 

    3,8 t 

    250,00 

    330,00 

    490,00 

    4,0 t 

    260,00 

    340,00 

    500,00 

    4,2 t 

    270,00 

    350,00 

    510,00 

    4,4 t 

    280,00 

    360,00 

    520,00 

    4,6 t 

    290,00 

    370,00 

    530,00 

    4,8 t 

    300,00 

    380,00 

    540,00 

    5,0 t 

    310,00 

    390,00 

    550,00 

    5,2 t 

    320,00 

    400,00 

    565,00 

    5,4 t 

    330,00 

    410,00 

    580,00 

    5,6 t 

    340,00 

    420,00 

    595,00 

    5,8 t 

    350,00 

    430,00 

    610,00 

    6,0 t 

    360,00 

    440,00 

    625,00 

    6,2 t 

    370,00 

    450,00 

    640,00 

    6,4 t 

    380,00 

    460,00 

    655,00 

    6,6 t 

    390,00 

    470,00 

    670,00 

    6,8 t 

    400,00 

    480,00 

    685,00 

    7,0 t 

    410,00 

    490,00 

    700,00 

    7,2 t 

    420,00 

    500,00 

    715,00 

    7,4 t 

    430,00 

    510,00 

    730,00 

    7,6 t 

    440,00 

    520,00 

    745,00 


  • Aufgelastete Fahrzeuge
    Bei Wohnmobilen, die ursprünglich ein zulässiges Gesamtgewicht bis 2.800 kg hatten und nach­träglich über 2.800 kg aufgelastet wurden, besteht die Möglichkeit, dass die Emissions-Schlüs­selnummer nicht geändert wurde und in den Fahrzeugpapieren weiterhin die Emissions-Schlüs­selnummer für Wohn­mobile bis 2.800 kg zGG eingetragen ist.   

    Dies ist in den Zulassungsdokumenten an den vor der Emissions-Schlüsselnummer angegebenen speziellen Kennziffern ersichtlich. 

    Zulassungsbescheinigung Teil 1: In der bereits erwähnten Spalte 14.1 (siehe Grafik) stehen die ersten beiden Ziffern „04“ für Wohnmobile bis 2.800 kg zGG; die Ziffern „06“ für über 2.800 kg zGG.   

    Alter Fahrzeugschein: Unter „Schlüsselnummer zu 1“ stehen die Ziffern „1605“ für Wohnmobile bis 2.800 kg und „2105“ für Wohnmobile über 2.800 kg zGG (an Stelle der „0102" in unserer Grafik).


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